Infektionsdiagnoseverfahren (BGH)

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - X ZR 22/20

Leitsätze: 

1. Das durch die Erfindung zu lösende technische Problem ist so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Elemente, die zur technischen Lösung gehören, sind bei der Bestimmung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BGH GRUR 2020, 603 (604) - Tadalafil). (Rn. 10)

2. Der Inhalt der Anmeldung ist aus der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (Anschluss an BGH GRUR 2015, 573 (574) - Wundbehandlungsvorrichtung). (Rn. 31)

3. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Anschluss an BGH GRUR 2020, 974 (977f.) - Niederflurschienenfahrzeug). (Rn. 31)

4. Unzulässig sind Verallgemeinerungen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht. Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass in der Anmeldung sämtliche Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von mehreren Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, welches das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (Anschluss an BGH GRUR 2018, 175 (177) - Digitales Buch). (Rn. 31)

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - X ZR 22/20

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