Pressemitteilung.jpg
  • Dr. Ralph Minderop

Hahlbrock darf G+H-Patent für Bauelemente bei funktechnischen Anlagen weiter nutzen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14. März 2018

Düsseldorf, 19. März 2018 – Die Hahlbrock GmbH aus Wunstorf, ein Hersteller von Formteilen aus faserverstärkten Kunststoffen, darf im Radombau weiterhin eine bestimmte Verfahrensweise nutzen, die für die G+H Kühllager- und Industriebau GmbH aus Mannheim patentgeschützt ist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. März 2018 entschieden. Die  G+H Kühllager- und Industriebau GmbH ist als Unternehmen der G+H Gruppe Teil von Vinci S.A., einem der weltweit führenden Konzerne für Bau- und baunahe Dienstleistungen.

In seinem Urteil hat das OLG Düsseldorf Hahlbrock trotz des bestehenden Patents ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Patentgesetz für eine insbesondere im Radombau eingesetzte Bauweise zuerkannt. Dieses Recht greift, wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Patentanmeldung die Erfindung bereits redlich benutzt hat. Radome sind Schutzumkleidungen für funktechnische Anlagen. Die Oberfläche der Formteile von Hahlbrock ist an deren Rändern abgestuft. So entsteht beim Verbinden zweier Elemente ein Raumbereich, der ohne Verdickung aufgefüllt werden kann. Verdickungen in der Schutzverkleidung würden die Signalintensität von elektromagnetischen Strahlen beeinträchtigen. Lange vor der Anmeldung des Patents durch die Klägerin hatte Hahlbrock solche Bauelemente bereits angeboten und vertrieben. Dies hatte die Klägerin dem niedersächsischen Unternehmen mit einer Patentverletzungsklage verbieten wollen.

Das OLG Düsseldorf hat nun ein Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben, mit dem der Klage zunächst stattgegeben worden war, und der Widerklage von Hahlbrock stattgegeben, dass man den Abnehmern solche Bauelemente nicht nur anbieten und liefern, sondern solche Schutzumkleidungen  auch selbst errichten darf. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Hahlbrock GmbH wurde in beiden Instanzen durch die Rechtsanwälte Wildanger Kehrwald Graf von Schwerin & Partner und die Patent- und Rechtsanwälte Cohausz & Florack (C&F) aus Düsseldorf vertreten.