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  • Dr. Ralph Minderop

Hahlbrock darf G+H-Patent für Bauelemente bei funktechnischen Anlagen weiter nutzen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019

Düsseldorf, 11. September 2019 - Der 10. Zivilsenat des Bundsgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (BGH X ZR 95/18) in einer Patentverletzungssachedas Urteil des OLG Düsseldorf vom 14. März 2018 zum Bestehen und Umfang eines Vorbenutzungsrechts bestätigt und die Revision der Patentinhaberin zurückgewiesen. Die Beklagte Hahlbrock GmbH aus Wunstorf, ein Hersteller von Formteilen aus faserverstärkten Kunststoffen, darf im Radombau weiterhin eine bestimmte Verfahrensweise nutzen, die für die G+H Kühllager- und Industriebau GmbH aus Mannheim patentgeschützt ist und die patentgemäßen Radome auch selbst errichten. Die  G+H Kühllager- und Industriebau GmbH ist als Unternehmen der G+H Gruppe Teil von Vinci S.A., einem der weltweit führenden Konzerne für Bau- und baunahe Dienstleistungen.

Das Klagepatent bezieht sich auf eine Schutzvorrichtung für funktechnische Anlagen und ein Verfahren zur Errichtung einer solchen Vorrichtung. Die geschützte technische Lehre des Klagepatents betrifft das Verbinden zweier Formteile, deren Ränder abgestuft sind, so dass beim Zusammenfügen zweier Formteile ein Raumbereich entsteht, der mit dem Material der Deckschicht der Formteile ohne nennenswerte Verdickung zur Verbindung der Formteile aufgefüllt werden kann. Die Beklagte hatte alle dazu erforderlichen Formteile und Zubehör vor dem Anmeldetag des Klagepatents an Dritte geliefert, aber die Schutzvorrichtungen aus den von ihr hergestellten und gelieferten Teilen zunächst selbst nicht zusammengebaut. Dazu war sie später (mit vom OLG Düsseldorf als leicht abgewandelt angenommener Montageweise) übergegangen und wegen dieser Ausführung verklagt worden.

In seiner Entscheidung vom 14.05.2019 kommt der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass von einem Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Patentgesetz auch routinemäßig abgewandelte  Ausführungsformen umfasst sind, die im Schutzbereich des Patents liegen, aber im Klagepatent nicht näher beschrieben sind.

Hinsichtlich des Verfahrensanspruchs des Klagepatents bestätigt der BGH, dass die Hahlbrock GmbH im Rahmen ihres Vorbenutzungsrechts von einer Lieferung der Formteile und weiteren Teilen für eine Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen zu einer selbstständigen Errichtung der Schutzverkleidung übergehen konnte. Denn im vorliegenden Fall besteht der Verfahrensanspruch des Klagepatents nur in dem Zusammenfügen der einzelnen Formteile zur Fertigstellung der Schutzvorrichtung.

Die Hahlbrock GmbH wurde im Revisionsverfahren durch die Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof Rohnke Winter vertreten und in beiden Vorinstanzen durch die Rechtsanwälte Wildanger Kehrwald Graf von Schwerin & Partner. In allen Gerichtsverfahren wirkten die Patent- und Rechtsanwälte Cohausz & Florack (C&F) aus Düsseldorf auf Seiten der Hahlbrock GmbH mit.