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Fristverlängerung bei einer ohne Anlagen eingereichten Klageschrift (EPG)

Einheitliches Patentgericht (EPG), Berufungsgericht, Anordnung vom 13.10.2023 – UPC_CoA_320/2023

Entscheidungsstichwörter:

Zustellung der Klageschrift ohne in Bezug genommene oder angekündigte Anlagen; Fristverlängerung

Normenketten:

R. 4, R. 9.2, R. 9.3, R. 13.1, R. 13.2, R. 16, R. 19.1, R. 23, R. 270, R. 271 EPGVfO

Art. 24 Abs. 1 lit. a EPGÜ

Leitsätze:

  1. Nach Regel 271 VerfO kann eine Klageschrift, auch wenn in ihr auf Anlagen Bezug genommen oder deren spätere Vorlage angekündigt wird, dem Beklagten wirksam zugestellt werden, auch wenn die Anlagen nicht gleichzeitig zugestellt wurden, sofern die Klageschrift es dem Beklagten auch ohne die Anlagen ermöglicht, seine Rechte in Gerichtsverfahren vor den Gerichten des EPG geltend zu machen.
  2. Angesichts des Zwecks der Regel 13.2 VerfO ist einem Antrag des Beklagten auf Verlängerung der in den Regeln 19.1 und 23 VerfO genannten Fristen zur Erhebung eines Einspruchs und zur Klageerwiderung bereits dann zu entsprechen, wenn ein Kläger die Anlagen nicht gleichzeitig mit der Klageschrift in das CMS hochgeladen hat und damit Regel 13.2 VerfO nicht eingehalten hat, und dies zur Folge hat, dass diese nicht verfügbar sind, wenn der Vertreter des Beklagten mit dem Zugangscode, welcher in der Mitteilung enthalten ist, auf das CMS zugreift. Auf die Art und/oder den Inhalt der Anlagen kommt es nicht an.
  3. Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls, die vom Kläger dargelegt werden müssen, eine andere Frist rechtfertigen, sind die in den Regeln 19.1 und 23 VerfO genannten Fristen um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Anlagen entgegen Regel 13.2 VerfO nicht zur Verfügung standen.

Einheitliches Patentgericht (EPG), Anordnung vom 13.10.2023 – UPC_CoA_320/2023

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