Normenkette:
EPÜ Art. 54, Art. 56, Art. 64
Redaktionelle Leitsätze:
1. Der räumlich-körperlich definierte Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs ist unabhängig davon geschützt, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er tatsächlich verwendet wird (Anschluss an BGH GRUR 2006, 923 (925) – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
2. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (Anschluss an BGH GRUR 2021, 462 – Fensterflügel).
3. Soll nach der Formulierung des Patentanspruchs ein Bauteil einer geschützten Vorrichtung einen bestimmten Zweck erfüllen, genügt es nicht, wenn es hierzu erst durch das Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in die Lage versetzt werden kann. Vielmehr muss es bereits entsprechend konfiguriert sein, also bereits eine geeignete Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung dieser Funktionen ermöglichen.
BGH, Urteil vom 11.01.2022 – X ZR 4/20 -, GRUR 2022, 982
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