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  • Dr. Natalie Kirchhofer und Dr. Julia Sauerwald

Eine Frage des Zugangs

CRISPR/Cas9: Die Patentsituation ist kompliziert

Präzise. Einfach. In eukaryotischen Zellen praktikabel. Aufgrund dieser Anwendungsmerkmale revolutioniert die CRISPR/Cas9-Methode explosionsartig den gesamten Life-Sciences-Bereich. Das Anwendungspotenzial in der Medizin, der industriellen Biotechnologie und der Agrarindustrie ist überwältigend. Zum Leidwesen vieler Beteiligter ist die Patentlage jedoch alles andere als einfach.
Von Dr. Natalie Kirchhofer und Dr. Julia Sauerwald 

Die großen Erwartungen von Industrie und Wissenschaft führen zu Wertschätzungen der Technologie im Milliarden-Euro-Bereich. Die unklare Patentsituation steht einer uneingeschränkten Nutzung der Technologie jedoch im Wege. Schon vor Jahren ist ein Streit darüber entbrannt, wem der Patentschutz für die Basistechnologie zusteht.

Der Beginn eines epischen Patentrechtsstreits in den USA

Dabei spielen vor allem zwei Parteien eine entscheidende Rolle: Auf der einen Seite Emmanuelle Charpentier (inzwischen Direktorin am MPI für Infektionsbiologie in Berlin) und Jennifer Doudna von der UC Berkeley (nachfolgend: „Berkeley“). Auf der anderen Seite Feng Zhang und die ihm nahestehenden Institutionen Broad Institute, MIT und Harvard (nachfolgend: „Broad“). Während Charpentier und Doudna die Anwendbarkeit des CRISPR/ Cas9-Systems als „Genschere“ entdeckten und ihrem flächendeckenden Einsatz in der Biotechnologie durch bestimmte Modifikationen den Weg bereiteten, gelang es dem Zhang-Labor als erstes, die Methode erfolgreich in eukaryotischen Zellen anzuwenden. Die grundlegende CRISPR/Cas9-Patentanmeldung wurde von Berkeley bereits im Mai 2012 beim amerikanischen Patentamt (USPTO) eingereicht (Abb. 1). Erst einige Monate später, im Dezember 2012, zog Broad nach und reichte eine Serie von insgesamt zwölf inhaltlich überlappenden Patentanmeldungen ein, die verschiedene Spezialaspekte der CRISPR/Cas9-Technologie und insbesondere deren Anwendung in Eukaryoten betreffen. Die aggressivere Anmeldestrategie von Broad zeigte sich auch in weltweiten Beschleunigungsanträgen und führte insgesamt dazu, dass die Broad-Patente – obwohl später eingereicht – wesentlich früher und in größerer Zahl erteilt wurden. Als Reaktion auf die erste Patenterteilung für Broad im April 2014 strengte Berkeley ein sogenanntes Interference- Verfahren zur Ermittlung des „wahren“ ersten Erfinders beim USPTO an. Diese Besonderheit des US-Patentwesens ist inzwischen historisch, da die USA 2016 von ihrem traditionellen First-to-invent- System auf das weltweit vorherrschende First-to-file-System umgestiegen sind. In einer allgemein mit Spannung erwarteten Entscheidung sprach das USPTO Broad im Februar 2017 in erster Instanz das Patent zu. Das Verfahren geht jedoch in die zweite Runde. Nachdem Berkeley ebenfalls ein US-Patent auf die CRISPR/Cas9-Basistechnologie erteilt wurde, besteht eine Pattsituation: Das Berkeley-Patent schützt die Technologie im Allgemeinen, das Broad-Patent deren Anwendung in eukaryotischen Zellen. Für Letztere kommt man an beiden Patenten daher nicht herum.
 

Die Fortsetzung des Streits um die Milliardentechnologie in Europa

Die patentrechtliche Auseinandersetzung ist auf dieser Seite des Atlantiks nicht weniger spannend: Auch hier überwiegen die Broad-Patente rein zahlenmäßig, Berkeley hat aber ein breites Basispatent erteilt bekommen. Zahlreiche Parteien, darunter viele anonyme (und auch wir), fechten die CRISPR/Cas9-Patente in Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) an. Dreh- und Angelpunkt der Einspruchsverfahren gegen die Broad-Patente ist ein ganz anderer als in den parallelen US-Verfahren: Im Januar dieses Jahres wurde das erste Broad-Patent wegen formeller Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität und daraus resultierender fehlender Neuheit vom EPA widerrufen. Die Gültigkeit der Priorität bestimmt, welcher Stichtag zur Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit für ein Patent maßgeblich ist: der Anmeldetag der Erstanmeldung oder der späteren Nachanmeldung. Wurde die Erfindung zwischen Prioritäts- und Nachanmeldetag veröffentlicht, kommt es ganz entscheidend auf die Gültigkeit der Priorität an. So steht den Broad-Patenten vor allem die 2013 in Science veröffentlichten Arbeiten der Erfinder Mali et al. und Cong et al. entgegen (Abb. 1). Besonders ärgerlich für Broad: Die Priorität – und damit letztendlich auch das Patent – wurde wegen rein formeller Mängel für ungültig erklärt. Vor dem EPA besteht das Prioritätserfordernis, dass die Anmelder der Prioritäts- und der Nachanmeldung identisch sein müssen oder erstere bereits vor dem Nachanmeldetag die Prioritätsrechte an letztere übertragen haben müssen. Im Fall der Broad- Patente ist in zahlreichen Prioritätsanmeldungen ein Miterfinder als Anmelder genannt, der seine Prioritätsrechte nicht an Broad, sondern an die Rockefeller University übertragen hatte. Letztere war jedoch nicht Mitanmelder auf den entsprechenden Nachanmeldungen von Broad.
 

Bringen formelle Mängel Broads Patentportfolio in Europa zu Fall?

Die meisten der weiteren in Einspruchsverfahren befindlichen CRISPR/Cas9-Basispatente von Broad weisen den gleichen formellen Mangel auf und hätten damit von Anfang an in Europa nicht erteilt werden dürfen. Broad hat bereits Beschwerde gegen die erste Widerrufsentscheidung eingelegt. In der nächsten Instanz entscheidet nun eine der technischen Beschwerdekammern des EPA. Bei US-Erstanmeldungen mussten in der Vergangenheit Erfinder automatisch als Anmelder mitbenannt werden. Die Nachanmeldungen erfolgten hingegen in der Regel im Namen der Unternehmen selbst. Nicht immer erfolgte dabei eine rechtzeitige und formgerechte Übertragung der Prioritätsrechte. Eine diesbezügliche Harmonisierung des internationalen Patentrechts könnte diesen Konflikt ausräumen. Ob und inwieweit die Beschwerdekammer des EPA dies umsetzen wird oder der Fall wegen seiner grundlegenden Bedeutung gar vor der Großen Beschwerdekammer des EPA entschieden werden wird, bleibt abzuwarten. Mit einer Entscheidung ist frühestens in ein bis zwei Jahren zu rechnen. Die Komplexität der Patentsituation wird durch weitere Schutzrechtinhaber verschärft. Zum Beispiel hat Sigma- Aldrich kürzlich ein CRISPR/Cas9-Basispatent vom EPA erteilt bekommen, gegen das ebenfalls zahlreiche Einsprüche eingelegt wurden. Schon jetzt scheint sicher, dass der Lizenzzugang zu der CRISPR/ Cas9-Technologie nicht allein vom Ausgang der Berkeley/Broad-Patentverfahren abhängen wird.

 

Dieser Artikel erschien erstmalig in der Plattform Life Science Jubiläumsausgabe 2018.

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