Normenketten:
EPÜ Art. 64, Art. 69
PatG § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 1 u. 3, § 140b
Leitsatz:
Eine in der Patentbeschreibung angegebene Zielsetzung ist bei der Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen. Aus ihr können sich bestimmte Anforderungen an eine erfindungsgemäße Vorrichtung ergeben, deren Vorhandensein erforderlichenfalls vom Tatrichter festzustellen ist. (Rn. 12 – 13)
BGH, Urteil vom 17.1.2023 - X ZR 112/20 -
Picture credits: ipopba_AdobeStock.com