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  • Dr. Fabian Vogelbruch & Dr. Peter Reckenthäler

Bundespatentgericht trifft wichtige Entscheidung zur Übertragung des Prioritätsrechts

C&F: „Bessere Chancen für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten innovativer Unternehmen“

Düsseldorf, 21.10.2021 – Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in seinem Urteil vom 4. August 2021 (4 Ni 8/20 (EP) verb. mit 4 Ni 9/20 (EP)) eine Möglichkeit der Übertragung des Prioritätsrechts als rechtswirksam anerkannt, die für viele derzeit anhängige Patentanmeldungen und erteilte Patente von Bedeutung sein dürfte.

Dem Urteil vorangegangen war ein umfangreiches Nichtigkeitsverfahren gegen ein Patent eines Unternehmens aus dem Mobilfunksektor. Das Patent beansprucht die Priorität einer US-Voranmeldung, die 2007 im Namen von Erfindern des Unternehmens eingereicht wurde. Erst seit 2012 ist es Unternehmen in den USA möglich, Patentanmeldungen im eigenen Namen einzureichen. Vorher musste jede Anmeldung im Namen der jeweiligen Erfinder eingereicht werden, bevor sie beispielweise an ein Unternehmen übertragen werden konnte. Hat ein solches Unternehmen im Nachgang zu einer von den Erfindern eingereichten US-Patentanmeldung eine europäische oder internationale Nachanmeldung mit Wirkung für Deutschland getätigt, mussten die Erfinder ihr Prioritätsrecht an das Unternehmen übertragen, damit für die Nachanmeldung der frühere Zeitrang der US-Patentanmeldung beansprucht werden konnte.

Hier lehnt sich das Urteil des BPatG an das beim Europäischen Patentamt (EPA) als „Joint Applicants Approach“ bekannte Prinzip an. Demnach reicht es bereits aus, wenn zumindest einer von mehreren Anmeldern einer Nachanmeldung Anmelder der Voranmeldung ist, sodass alle gemeinsam eine wirksam den Zeitrang dieser Voranmeldung beanspruchende Nachanmeldung einreichen können.

In Anlehnung daran kann laut BPatG die dem Urteil zugrundeliegende internationale Nachanmeldung, die die Erfinder als Anmelder für die USA und das Unternehmen als Anmelder u.a. für Europa angibt, als gemeinschaftliche Anmeldung angesehen werden. Es ergibt sich eine Rechtsnachfolge des Unternehmens schon aus dieser gemeinschaftlichen Nachanmeldung so, dass Erfinder und Unternehmen gemeinsam als Prioritätsberechtigte agieren können.

In seinem Urteil folgt das BPatG auch einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf („Cinacalcet II“, 4.3.2021 – 2 U 25/20), der eine analoge Fallkonstellation zugrunde liegt. Des Weiteren hob das BPatG hervor, dass das vorliegende Urteil nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Sache „Drahtloses Kommunikationsnetz“ (X ZR 14/17) entgegensteht. Eine konkludente Übertragung des Prioritätsrechts, wie im vorliegenden Fall gegeben, sei durch diese Entscheidung nicht ausgeschlossen.

„Für viele innovative Unternehmen dürfte das Urteil des Bundespatentgerichts eine gute Nachricht sein, weil es eine Möglichkeit der Übertragung des Prioritätsrechts als rechtswirksam anerkannt hat, die für eine große Anzahl von Patenten und deren Patentinhaber noch über zehn Jahre von Bedeutung sein kann“, sagt Dr. Peter Reckenthäler, Patentanwalt bei COHAUSZ & FLORACK (C&F). „Wir stellen mit großer Befriedigung fest, dass durch unser Zutun nun auch eine Entscheidung des BPatG zu dieser Thematik vorliegt, die dazu führen wird, dass wichtige Schutzrechte aufrecht erhalten und wertvolle Innovationen geschützt bleiben“ sagt Dr. Fabian Vogelbruch, Patentanwalt bei C&F.

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