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BGH-Urteil zur Zulässigkeit paralleler Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren

Aminopyridin-Entscheidung X ZR 47/22

Wann sind Nichtigkeitsverfahren zulässig, wenn vor dem Europäischen Patentamt (EPA) (noch) Einspruchsverfahren laufen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. Dezember 2022 in seiner Entscheidung „Aminopyridin“ (X ZR 47/22) befasst. In der Sache ging es um eine Nichtigkeitsklage, die eingereicht worden war, obwohl ein Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem EPA noch nicht abgeschlossen war. Laut Patentgesetz (§ 81, Abs. 2) ist ein Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig, „solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist“.

Der BGH kam jedoch in seinem Urteil zu dem Schluss, dass für die Zulässigkeit der Klage nicht der formelle Abschluss des Einspruchsverfahrens maßgeblich sei, sondern vielmehr, dass das Verfahren einen Stand erreicht hat, „in dem die Gefahr widersprechender Entscheidungen oder unnötiger Doppelbefassung nicht mehr besteht“.

Das Urteil ist für Nichtigkeitskläger in der Praxis von hoher Bedeutung: „So kann es sinnvoll sein, unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung im Einspruchsbeschwerdeverfahren Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht zu erheben, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits die endgültige Fassung der Patentansprüche festgelegt wurde und somit kein Klagehindernis mehr besteht“, sagt Dr. Viktoria Lindemann, Patentanwaltskandidatin von Cohausz & Florack.

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