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Berücksichtigung wechselnden Vortrags bei der Beweiswürdigung „Repeater II“ (OLG Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.8.2023 – 2 U 14/19

Normenketten:

EPÜ Art. 64 Abs. 1, Abs. 3

PatG § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 140a Abs. 1, Abs. 3, § 140b

ZPO § 96, § 138, § 286 Abs. 1 S. 1

Amtliche Leitsätze: 

Lässt sich der Beweis für eine bestimmte merkmalsgemäße Geräteausstattung (hier: einstellbares Dämpfungsglied) nicht direkt führen, so kann der Nachweis auch mittelbar dadurch erbracht werden, dass für die angegriffene Ausführungsform die korrespondierende Funktion dargetan wird (oder diese unstreitig ist) und jede in Betracht kommende Funktions-Ersatzursache als diejenige der Erfindungsbenutzung ausgeräumt wird.

Erforderlich hierfür ist, dass der Kläger – erstens – darlegt, dass für die betreffende technische Funktion nur eine abschließende Zahl konstruktiver Möglichkeiten denkbar ist, und dass er – zweitens – jede einzelne dieser Alternativmöglichkeiten für die angegriffene Ausführungsform mit Gewissheit ausschließt.

Hat der Sachverständige deshalb ein bestimmtes konstruktives Merkmal (z.B. ein vom Patent gefordertes einstellbares Signaldämpfungselement) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen können und darauf hingewiesen, dass die fragliche technische Funktion auch auf andere Weise erzielt werden kann (z.B. durch die Kombination eines konstanten Signaldämpfungselements mit einem variablen Verstärker), so kann der Verletzungsvorwurf nicht schlüssig damit gerechtfertigt werden, dass das zu der angegriffenen Ausführungsform bekannte Blockschaltbild für eine solche Alternativlösung (konstanter Dämpfer & variabler Verstärker) keine Anhaltspunkte biete. Denn selbst wenn dem so sein sollte, trägt der Schluss von der Funktion auf eine bestimmte Konstruktion nur dann, wenn gleichzeitig behauptet wird, es gebe sonst keine weitere alternative Umsetzungsmöglichkeit, die die Funktion der angegriffenen Ausführungsform stattdessen erklären könnte.

Auch wenn der Beklagte im Rechtsstreit obsiegt, können ihm die Kosten einer objektiv unnützen sachverständigen Begutachtung auferlegt werden, die er durch seinen wahrheitswidrigen Sachvortrag zur angeblichen Ausstattung und/oder Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform veranlasst hat (§ 96 ZPO).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.8.2023 - 2 U 14/19 -

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