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Bakterienkultivierung (BGH)

BGH, Urteil vom 22.2.2022 – X ZR 103/19

Normenketten:

EPÜ Art. 64, Art. 69;

ZPO § 561;

BGB § 133, § 157, § 177 Abs. 1, § 184

Redaktionelle Leitsätze:

1. Die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie dazu führt, dass zugunsten einer Vertragspartei aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen. (Rn. 63 – 65)

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur insoweit in Betracht, als das Gesetz an bestimmte Tatbestände eine Rückwirkung knüpft. Hierunter fällt nach deutschem Recht die Möglichkeit der Genehmigung. (Rn. 68 – 72)

BGH, Urteil vom 22.2.2022 – X ZR 103/19 

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