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Ausführbarkeit einer Erfindung „Kinderrückhaltesystem“ (BGH)

BGH, Urteil vom 25.01.2022 – X ZR 27/20

Normenketten:

EPÜ Art. 54, Art. 83, Art. 100 lit. b, Art. 123, Art. 138

Redationelle Leitsätze:

1. Die für die Ausführbarkeit der Erfindung hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (Anschluss an BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität). (Rn. 50)

2. Für die Ausführbarkeit der Erfindung reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (Anschluss an BGH GRUR 2010, 916, 918 - Klammernahtgerät). (Rn. 50)

3. Stellen sich die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der vom Patent allgemeiner beanspruchten technischen Lehre dar und kann diese Lehre der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden, geht diese nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus (Anschluss an BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal). (Rn. 66)

BGH, Urteil vom 25.01.2022 – X ZR 27/20

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