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Ausführbarkeit der Erfindung bei Verallgemeinerungen im Patentanspruch „Repeatereinstellung“ (BGH)

BGH, Urteil vom 20.01.2022 – X ZR 20/20

Normenketten:

EPÜ Art. 69, Art. 123 Abs. 2

Redaktionelle Leitsätze:

1. Für eine die Ausführbarkeit der Erfindung hinreichende Offenbarung reicht es aus, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (Anschluss an BGH 7.10.2014 – X ZR 168/12, BeckRS 2014, 21431 - Fixationssystem). (Rn. 42)

2. Bei einem in verallgemeinerter Form beanspruchten Merkmal ist es nicht generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. (Rn. 43)

3. Welches Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die das der Erfindung zu Grunde liegende Problem gelöst wird (Anschluss an BGH GRUR 2019, 715 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I). (Rn. 43)

BGH, Urteil vom 20.01.2022 – X ZR 20/20

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