Normenketten:
EPÜ Art. 52 Abs. 1, Art. 56, Art. 83, Art. 138 Abs. 1 lit. a, lit. B
Leitsatz:
Eine ausführbare Offenbarung kann auch dann vorliegen, wenn zwar der Patentanspruch lediglich ein abstraktes Ziel vorgibt und keine Mittel zur Erreichung dieses Ziels benennt, sich aber aus den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen konkrete Hinweise ergeben, wie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Es ist dann auch unschädlich, wenn gegebenenfalls mehrere Versuche erforderlich sind, um die gewünschten, im Patentanspruch festgelegten Eigenschaften zu erhalten. (Rn. 83)
BGH, Urteil vom 14.03.2023 – X ZR 17/21 –
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