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Anforderungen an die Lizenzwilligkeit in FRAND-Fällen – „Signalsynthese II“ (Higher Regional Court Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2022 – I-2 U 13/21

Normenketten:

AEUV Art. 102 

EPÜ Art. 64, Art. 69 

PatG § 9 S. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 1 und 2, § 140a Abs. 3, § 140b Abs. 1 und 3

Amtliche Leitsätze:

1. Es ist zwischen der grundsätzlichen (allgemeinen) Bereitschaft des Verletzers, eine FRAND-Lizenz zu nehmen, und seinem Willen, auf konkrete Lizenzbedingungen, die sich als FRAND erwiesen haben, einzugehen, zu unterscheiden. Auf der Stufe der Lizenzbitte ist allein der allgemeine Wille, Lizenznehmer zu werden, zu verifizieren. Die konkrete Lizenzwilligkeit steht demgegenüber erst zur Debatte, wenn das Lizenzangebot des Patentinhabers als FRAND identifiziert worden ist.

2. Die Bitte um Lizenzierung kann daher pauschal sowie formlos und folglich auch konkludent geschehen. Allerdings muss das fragliche Verhalten für den Gegner gleichwohl eindeutig den allgemeinen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen. Eine bloß verbal geäußerte Bitte um Erteilung einer Lizenz reicht daher nicht aus, wenn das übrige Verhalten des Erklärenden bei objektiver Betrachtung unmissverständlich Zeugnis davon ablegt, dass es sich bei der Bitte um eine FRAND-Lizenz um ein reines Lippenbekenntnis handelt, das ganz offensichtlich nicht von einem ernstgemeinten Willen zur Lizenznahme getragen wird, sondern dem einzigen Zweck dient, den Patentinhaber hinzuhalten, seine Rechtsverfolgung zu verschleppen und so die das Patent benutzenden Handlungen ungestört fortsetzen zu können.

3. Auf ein Fehlen der allgemeinen Lizenzbereitschaft kann auch dann geschlossen werden, wenn der Verletzer kategorisch darauf beharrt, dass er auf ein bestimmtes, offensichtlich angemessenes Lizenzierungsmodell (z.B. eine Poollizenz) nicht einzugehen gedenkt und stattdessen unnachgiebig eine bilaterale Einzellizenz einfordert, obwohl er dafür keinerlei rechtfertigende Gründe vorweisen kann.

4. Gibt der Patentinhaber in einer solchen Situation dennoch ein Lizenzangebot ab, so ist dieses – anders als wenn bloß die konkrete Lizenzbereitschaft fehlt – nicht daraufhin zu überprüfen, ob es FRAND-Bedingungen entspricht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2022 – I-2 U 13/21

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