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„Aminopyridin“ (BGH)

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 6.12.2022 – X ZR 47/22

Normenkette:

PatG 81 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze:

1. Für die Beurteilung, ob das Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage. Hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2011 - X ZR 124/10, GRUR 2011, 848 Rn. 17 - Mautberechnung).

2. Das Klagehindernis fällt weg, wenn das Europäische Patentamt entschieden hat, dass das Patent mit einer geänderten Fassung seiner Ansprüche aufrechterhalten wird, und diese Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann.

3. In dieser Konstellation ist eine Nichtigkeitsklage nur noch insoweit zulässig, als sie darauf gerichtet ist, den Rechtsbestand des Patents in weitergehendem Umfang zu beseitigen, als dies nach der bindenden Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist.

BGH, Urteil vom 6.12.2022 – X ZR 47/22

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Kommentar C&F:

In der Entscheidung „Aminopyridin“ (X ZR 47/22) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt sinnvoll eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent erhoben werden kann, für welches das Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Klage ist laut BGH dabei nicht der formelle Abschluss des Einspruchsverfahrens, sondern vielmehr, dass das Verfahren einen Stand erreicht hat, bei dem die Gefahr widersprechender Entscheidungen oder unnötiger Doppelbefassung nicht mehr besteht. Aus praktischer Sicht kann es daher für einen Nichtigkeitskläger beispielweise sinnvoll sein, bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung im Einspruchsbeschwerdeverfahren Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht zu erheben, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits die endgültige Fassung der Patentansprüche unanfechtbar festgelegt wurde und ein Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG somit entfällt.

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Unser Kommentar zum vorstehenden Urteil dient dem Zweck einer einfachen Zugänglichmachung. Vereinfachungen und Unvollständigkeiten sind diesem Zweck geschuldet. Zum vollständigen Verständnis wird auf die deutsche Originalfassung der Urteilsveröffentlichung verwiesen.