Das Einheitspatent: EU-weiter Schutz für Ihre Ideen

Patentschutz in Europa: Den gab es selbstverständlich schon vor den Plänen für ein Einheitliches Patentsystem. Bislang meldeten Unternehmen oder Erfinder hierfür beim Europäischen Patentamt (EPA) ein Europäisches Patent (EP) an. Hierbei handelt es sich um ein Bündel nationaler Teilpatente.

Die Länder, in denen diese wirksam waren, mussten jedoch einzeln benannt werden. Wurde das Patent dort angefochten, übertragen, durchgesetzt oder vernichtet, hatte dies keinerlei Auswirkung auf die anderen benannten Staaten. Mit dem Unitären Patent entsteht eine weitere Möglichkeit: Das Einheitspatent bietet einheitlichen Schutz und hat in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung. Eine Ausnahme besteht in der Lizenzvergabe: Diese ist auch territorial beschränkt möglich.

Die Option für ein EP bleibt weiterhin bestehen – durch Einreichung einer Opt-out-Erklärung. Zudem sind Kombinationen möglich aus Einheitspatent, klassischem EP-Bündelpatent (für Nicht-EU-Staaten oder Staaten, die nicht am Einheitlichen Patentsystem teilnehmen wie Spanien, Polen, Kroatien) und nationalem Patent.

The Unitary Patent

Alles zum einheitlichen Patent

Einfach und umfassend: Die Anmeldung des Einheitspatents

Die Anmeldung eines Unitären Patents ist relativ unkompliziert: Hierfür melden Sie zunächst beim Europäischen Patentamt (EPA) ein Europäisches Patent (EP) an. Die Anmeldung muss schriftlich oder elektronisch beim EPA eingereicht werden und die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllen.

Sobald das EP erteilt worden ist, können Sie einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ stellen. Dies muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt geschehen. Die Antragstellung ermöglicht es Ihnen, in einem einzigen, zentral vom EPA durchgeführten Verfahren ein Patent zu erlangen, das einheitlichen Schutz in zukünftig bis zu 24 EU-Staaten verleiht.

Für den unitären Patentschutz existiert beim EPA ein neues Register, das Informationen zum Rechtsstand sowie zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen des Einheitspatent enthält. Rechtsübergänge und Lizenzen können Sie als Patentinhaber zentral beim EPA eintragen. Damit entfällt der Aufwand für parallele Verfahren in den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder.

Weitere Infos zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Verwaltung des Einheitspatents hat das EPA in einem Leitfaden zusammengestellt.

Wo gilt das Einheitspatent?

Das Unitäre Patent verleiht Ihnen zukünftig in bis zu 24 Ländern der EU einheitlichen Schutz und die gleiche Wirkung. Bisher haben 17 Länder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert (Stand: August 2023).

8 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben das EPGÜ unterzeichnet, ihre Ratifizierung – also die völkerrechtlich verbindliche Bestätigung – ist demnach wahrscheinlich. Großbritannien hat seine Ratifizierung infolge des Brexit zurückgenommen. Spanien, Polen und Kroatien nehmen aus verschiedenen Gründen vorerst nicht am Einheitlichen Patentsystem teil.

Für Sie als Patentinhaber heißt das: Ihre Einheitspatente sind anfangs in 17 und später voraussichtlich in 24 teilnehmenden Mitgliedsstaaten gültig und wirksam. Sollte ein neues Land das EPGÜ ratifizieren, dehnt sich der Schutz des schon bestehenden Patents jedoch nicht automatisch aus. 

Was kostet das Einheitspatent?

Ein Unitäres Patent kann für Sie in vielen Fällen günstiger sein als ein klassisches europäisches Patent (EP). Denn es fallen beim EP nicht nur die Jahresgebühren, sondern auch Kosten für die Validierung und Aufrechterhaltung an. Hierzu zählen insbesondere beim EP Übersetzungskosten, Gebühren der nationalen Patentämter und die von Anwälten oder anderen Dienstleistern erhobenen Gebühren.

Ein Einheitspatent hingegen, ist gegenüber einem EP, das in vier (oder mehr) der teilnehmenden Mitgliedsstaaten validiert und aufrechterhalten wird, in der Regel günstiger. Das heißt für Sie: Je mehr EU-Länder Sie bei ihrer Schutzrechtsstrategie in Erwägung ziehen, desto mehr Sinn macht die Anmeldung eines Unitären Patents.

Ein Beispiel: Die Gesamtkosten für ein EP, das in den vier Ländern validiert wird, in denen derzeit am meisten Patente validiert werden, und das für 12 Jahre aufrechterhalten wird, können nach Schätzungen des EPA 11.850 Euro betragen. Dabei sind die Jahresgebühren für ein Einheitspatent für denselben Zeitraum zwar etwas höher, die Transaktionskosten jedoch niedriger. Die Gesamtkosten für ein Einheitspatent liegen bei 11.260 Euro: eine Ersparnis von 5 % im Vergleich zu den Kosten eines klassischen EPs. Diese Ersparnis steigt auf 8 %, wenn Patente 15 Jahre lang aufrechterhalten werden.

Ein weiterer Vorteil und eine Erleichterung für Sie als Patentinhaber: Die Jahresgebühren für ein Einheitspatent sind zentral und in einer einzigen Währung an das EPA zu zahlen und müssen nicht mehr an verschiedene nationale Patentämter entrichtet werden.

Das Einheitspatent: Pro und Contra

Ob Sie das Unitäre Patent in Anspruch nehmen, EP- oder nationale Anmeldungen bevorzugen oder je nach Patent entscheiden, hängt von Ihrer Patentstrategie ab. Vieles spricht für das Einheitspatent. Zum Beispiel die Tatsache, dass es derzeit in 17 und zukünftig in bis zu 24 EU-Staaten einheitlich wirksam ist und grenzüberschreitend durchgesetzt werden kann.

Auch die mögliche Kostenersparnis und der geringere Verwaltungsaufwand sind klare Vorteile, die das neue System mit sich bringt.Wenn Sie es gar nicht auf eine gesamtterritoriale Erstreckung Ihrer Patente anlegen oder wenn Sie an der Qualität nationaler Verfahren festhalten möchten, sollten Sie über andere Anmeldemöglichkeiten nachdenken. Auch die Möglichkeit eines zentralen Nichtigkeitsangriffs sollten Sie in berücksichtigen.

Wie Sie sich auch entscheiden – gerade an den deutschen Gerichtsstandorten können Sie mit einer hohen Expertise rechnen und Ihre Patente im Streitfall rechtssicher durchsetzen.

Einheitliches Patentgericht/UPC

Opt-out: Ihre Entscheidung für oder gegen das Einheitspatent