Künstliche Intelligenz (KI) ist das Schlagwort der Stunde. Die Entwicklungen in diesem Bereich scheinen schneller voranzuschreiten, als man noch Algorithmus sagen kann. Modelle werden leistungsfähiger und effizienter, und es entstehen immer neue Tools, die bestimmte Aufgaben automatisieren und Prozesse vermeintlich vereinfachen.
Die Rechtsprechung rund um KI-generierte Inhalte kommt allerdings nur mühsam hinterher. Immerhin: Ein bemerkenswertes Urteil des Landgerichts München (LG München) (11.11.2025 – 42 O 14139/24) gibt Orientierung zu der Frage: Darf eine KI urheberrechtlich geschützte Liedtexte lernen und wiedergeben? Die Antwort dürfte auch für andere Formen schöpferischer Arbeit interessant sein, wenn sie von einer KI identisch oder zumindest in den wesentlichen Zügen erkennbar wiedergegeben wird.
Klägerin in dem konkreten Fall war die Verwertungsgesellschaft GEMA, die die Rechte von Komponistinnen, Textern und Musikverlagen wahrnimmt und die aus den Urheberwerken erzielten Erträge weiterreicht. Sie hatte gegen das amerikanische KI-Unternehmen Open AI wegen Urheberrechtsverletzungen geklagt. Open AI betreibt Chatbots auf Basis von Sprachmodellen, die unter anderem mithilfe von Liedtexten trainiert werden. Je nach Fragestellung (Prompt) gab der Chatbot teils komplette Liedtexte wieder (Output).
Die GEMA konnte nachweisen, dass der Chatbot ChatGPT aufgrund einfacher Prompts neun Songtexte berühmter Künstler erkennbar wiedergeben konnte, darunter unter anderem Atemlos von Helene Fischer, Bochum von Herbert Grönemeyer und In der Weihnachtsbäckerei von Rolf Zuckowski. Da dies ohne die Zustimmung der betroffenen Urheber geschah, liegt aus Sicht des LG München eine Urheberrechtsverletzung vor.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob Urheberrechte verletzt werden, wenn die Liedtexte in den KI-Mo-dellen memorisiert werden: Eine Memorisierung liegt vor, wenn die Liedtexte nicht nur für das Training durch automatisierte Analyse verwendet werden, sondern auch nach Abschluss des Trainings als Datensatz im Modell reproduzierbar enthalten sind. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass tatsächlich eine solche Memorisierung vorlag, da die betreffenden Liedtexte durch sehr einfach gehaltene Prompts im Output erkennbar wiedergegeben werden konnten.
Als Ursache für eine solche Memorisierung, die vor allem bei großen KI-Modellen auftritt, wird insbesondere das mehrfache Auftreten eines Trainingsdatums im Trainingssatz vermutet. Open AI gab an, dass der Output nicht determiniert sei und auch die erkennbare Wiedergabe von Liedtexten allein auf statistischen Wahrscheinlichkeiten beruhe.
Ob das Unternehmen auf das Speichern oder Kopieren von Trainingsdaten bewusst Einfluss nimmt, war für das Gericht allerdings nicht erheblich. Entscheidend war allein, dass die Liedtexte im Modell reproduzierbar enthalten waren. Dies sei, so die Richter, eine nicht erlaubte Vervielfältigung und die Wiedergabe im Output eine unerlaubte öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der betreffenden Liedtexte.
Während die automatisierte Auswertung von digitalen Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, zum Zwecke des Trainings von KI unter Umständen auch ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig ist, stellte das Landgericht München klar, dass die Memorisierung der Werke im KI-Modell in die Verwertungsinteressen des Urhebers eingreift und grundsätzlich seiner Zustimmung bedarf.
Angesichts der rasanten technologischen Entwicklungen und der Unsicherheiten, die damit auch für die Kreativbranche einhergehen, schafft dieses Urteil eine erste Orientierung.
Erschienen in Ausgabe 2/2026 der Zeitschrift creativ verpacken.
Header: AI-generated using ChatGPT (OpenAI)



