Entscheidungsstichwort:
Spanabhebendes Werkzeug
Normenketten:
EPÜ Art. 64 Abs. 1, Abs. 3
PatG § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 140a Abs. 1, Abs. 3, § 140b
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 531 Abs. 2
Amtlicher Leitsatz:
Soll der in einem Anspruchsmerkmal genannte Zweck nach den Vorgaben des Anspruchs durch die Ausbildung eines bestimmten Vorrichtungsbestandteils (hier: der Kühl-/Schmiermittelkanäle) erfüllt werden, muss sich – auch wenn die hierfür möglichen Ausgestaltungen des Bestandteils im Patent nur beispielhaft beschrieben werden – eine die Erfüllung der Vorgaben gewährleistende Ausbildung eben dieses Bestandteils feststellen lassen. Für die Darlegung einer Merkmalsverwirklichung reicht es daher nicht aus, den Eintritt des erstrebten Erfolgs und damit die objektive Eignung der Vorrichtung als solcher aufzuzeigen. Der Vortrag muss sich vielmehr auch zu der räumlich-körperlichen Ausbildung des im Anspruch genannten Vorrichtungsbestandteils und zu der durch diese Ausgestaltung bewirkten Eignung zur Erzielung des erstrebten Erfolgs verhalten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2024 – 2 U 72/23 –
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