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  • Dr. Reinhard Fischer

Workshops: Kreativzone, aber kein rechtsfreier Raum

Wenn Kreative in lockerer Atmosphäre zusammenkommen, sprudeln die Ideen – zum Beispiel auf Messen im Rahmen von Workshops. Zeitgleich können mit den Ideen bei diesen Veranstaltungen aber auch Rechte entstehen, über deren Verwertung sich die Beteiligten einig sein sollten.

Sie sind ein beliebtes Marketinginstrument auf Messen: Workshops, bei denen Hersteller und Händler aus der Kreativbranche zeigen, wie ihre Produkte angewendet werden. Die persönliche Atmosphäre und 1:1-Tipps vom Profi fördern in vielen Fällen den Verkauf und sind eine Möglichkeit, Kontakte zur Zielgruppe zu knüpfen und Neukunden zu gewinnen. Und noch einen Vorteil haben solche Maßnahmen für die Veranstalter: Als Plattform für die Teilnehmer, um selbst kreativ zu werden, sind sie eine Quelle für neue Ideen. Solche Ideen – zum Beispiel Illustrationen für Verpackungen oder spezielle Falttechniken – werden allerdings gerne mal ohne Absprachen von den Veranstaltern für deren Zwecke genutzt. Wenn es sich dabei um Ergebnisse handelt, die design- oder urheberrechtsfähig oder eine technische Erfindung sind, kann es problematisch werden.

Denn grundsätzlich stehen Design- und Urheberrechte an Ideen oder Erfindungen, die im Rahmen von Workshops entstehen, all jenen zu, die einen schöpferischen Beitrag dazu geleistet haben. Das heißt bei urhebergeschützten Werken etwa, dass jeder, der hieran schöpferisch beteiligt war, für die spätere Verwertung oder Veröffentlichung seine Einwilligung geben muss. Oder aber alle Beteiligten einigen sich darauf, dass genau dies nicht geschehen muss, dass sie also dem Veranstalter ihre Ideen bzw. Ausführungen von Ideen von vornherein zur weiteren Verwertung zur Verfügung stellen. In diesem Fall sollte im Interesse des Veranstalters, der die Ergebnisse des Workshops verwerten will, die entsprechende Vereinbarung schriftlich erfolgen. Eine mündliche Absprache, in der ein gemeinsames Selbstverständnis zur Sprache kommt, ist ebenfalls möglich, aber nicht ratsam. Denn der Veranstalter wird hierbei nur schwer beweisen können, dass auch wirklich allen Teilnehmern bewusst gewesen ist, dass die Ergebnisse des Workshops von ihm verwertet werden dürfen.

Aber auch die Workshop-Teilnehmer sollten ein Interesse an einer ordentlichen Dokumentation haben, wenn sie sich Rechte an ihren Ideen sichern wollen. Wird nicht dokumentiert, wer welchen Beitrag geleistet hat, kann es vorkommen, dass der Veranstalter Schutzrechte (beispielsweise ein Design auf eine konkrete Ausgestaltung) anmeldet und der Teilnehmer dann beweisen muss, dass dies ohne Berechtigung geschehen ist, weil die Idee eigentlich von ihm stammt. Wer außerdem sicherstellen will, dass seine bloßen Ideen (in Abgrenzung zur konkreten schöpferischen Umsetzung) nicht ohne seine Zustimmung verwertet werden, muss dies vertraglich verbieten. Bloße Ideen, auch wenn sie noch so innovativ sind, werden durch das Gesetz nämlich in der Regel nicht geschützt. Wer einen vertraglichen Schutz versäumt, kann anderen die Nutzung der Idee dann grundsätzlich nicht mehr verbieten.

Profitabel verwertet – angemessen vergütet

Besonderes gilt für die Vergütung bei kreativen urheberrechtsgeschützten Leistungen, die in Workshops entstehen und bei denen die Teilnehmer vorab die Zustimmung zur Verwertung gegeben haben: Sobald ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Ertrag entsteht, wenn also der Veranstalter beispielsweise einen sehr hohen Gewinn aus den schöpferischen Leistungen schlägt, haben die (Mit-)Urheber laut Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Hier sichert das Gesetz also den Urhebern eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung an der Verwertung.

Erschienen in Ausgabe 1/2020 der Zeitschrift creativ verpacken.

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