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  • Dr. Romina Kühnle

Woher kommt der Käse?

Hersteller, die ihre Produkte mit Herkunftsangaben versehen, können sich Wettbewerbsvorteile verschaffen. Um die EU-weit gültigen Kennzeichen einzusetzen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Immer mehr Menschen möchten Bescheid wissen über die Produkte, die sie konsumieren. Regionalität ist dabei eines der Hauptkriterien: So legen laut einer Befragung des Meinungsforschungsinstituts Forsa mehr als drei Viertel der Verbraucher (78 %) Wert darauf, dass ihre Lebensmittel aus ihrer Region stammen.

Hersteller, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen, können sich Wettbewerbsvorteile verschaffen und gleichzeitig ihre Region stärken. EU-weit bestehen Kennzeichnungsmöglichkeiten von Lebensmitteln mit einer bestimmten Regionalität. Hierzu können etwa Obst und Gemüse, Fisch, Fleisch, Käse, Backwaren und Bier zählen. Für sie gelten zum Teil geschützte geografische Angaben. Man denke nur an Dresdner Christstollen oder Schwäbische Spätzle. Rechtliche Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 1151/2012. Sie besagt zum Beispiel, dass Bier nur dann als „Bayerisches Bier“ verkauft werden darf, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten und kontrolliert werden. Andere Hersteller dürfen diesen Begriff nicht verwenden.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Schutzkategorien: der „geschützten Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) und der „geschützten geografischen Angabe“ (g.g.A.). Im Fall der geschützten geografischen Angabe muss mindestens eine Herstellungsstufe an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region erfolgen. Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung müssen alle Produktionsschritte in dem betreffenden Gebiet stattfinden. So kann ein Bergkäse nur dann als „Allgäuer Bergkäse“ mit dem Siegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ versehen werden, wenn er vollständig im Allgäu produziert wird.

Wer sein Produkt mit einer der beiden Bezeichnungen versehen möchte, kann in der Datenbank DPMAregister (Stichwort „Geografische Herkunftsangaben“) die Liste aller Herkunftsangaben aufrufen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert wurden. In der Datenbank DOOR der Europäischen Kommission lässt sich nach Schutzanträgen recherchieren, die sich im Prüfungsverfahren bei der EU-Kommission befinden, und nach Herkunftsangaben, die bereits in das EU-Register eingetragen sind. Auch Angaben darüber, wie das Produkt beschaffen sein muss, sind in beiden Datenbanken hinterlegt. Jeder Hersteller, der die jeweilige Produktspezifikation einhält und sich im definierten geografischen Gebiet befindet, darf seine Erzeugnisse mit der geschützten Bezeichnung in den Handel bringen. Damit verpflichtet er sich aber auch dazu, die Einhaltung der Produktspezifikation regelmäßig überwachen zu lassen. Dies geschieht auf Länderebene durch spezielle Kontrollstellen.

Wer ein Lebensmittel mit einem der beiden Bezeichnungen schützen lassen möchte, kann mit anderen Erzeugern oder Verarbeitern des Erzeugnisses einen Antrag beim DPMA einreichen. Das Prozedere bis zur Eintragung ist komplex. An das Prüfungsverfahren vor dem DPMA schließt sich ein Prüfungsverfahren auf Gemeinschaftsebene an.

Trotz des langwierigen Prozesses kann sich die Eintragung lohnen. Die beiden Siegel schützen vor allem gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung und sonstige falsche oder irreführende Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Produkts beziehen. Einen Marketingeffekt haben die Siegel obendrein: So dürfte so mancher Verbraucher in ihnen sein Bedürfnis nach regionalen Lebensmitteln erfüllt sehen.

Erschienen in Ausgabe 2/2020 der Zeitschrift creativ verpacken.

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