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  • Jan Ackermann

Widerstand gegen Videokonferenz-Regelung des EPA: Beschwerdekammer stellt Rechtmäßigkeit infrage

Düsseldorf, 24. März 2021 – Das Europäische Patentamt (EPA) hat am 10. November 2020 bekannt gegeben, dass mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern auch ohne die Zustimmung der Beteiligten als Videokonferenz abgehalten werden können (vgl. C&F-Pressemitteilung vom 22. Dezember 2020). Eine Beschwerdekammer des EPA hat diese neue Vorgehensweise inzwischen infrage gestellt (T1807/15, EP04758381.0) und eine Vorlagefrage formuliert, die sie der Großen Beschwerdekammer (GBK) zur Entscheidung vorgelegt hat.

Hierin bedient sich die vorlegende Kammer einer wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Artikel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). In einer umfangreichen Darstellung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass mündliche Verhandlungen als Videokonferenz ohne Zustimmung der Parteien nicht mit dem besagten Artikel im Einklang stehen. Begründet wird dies damit, dass mit einer „mündlichen Verhandlung“ im Sinne des EPÜ eine Verhandlung mit persönlicher Anwesenheit gemeint ist. Sofern die Parteien jedoch einverstanden sind, sollen mündliche Verhandlungen als Videokonferenz möglich sein.

„Durch diesen Vorstoß der Beschwerdekammer wird die Rechtmäßigkeit der aktuellen Praxis des EPA infrage gestellt“, sagt Jan Ackermann, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack (C&F). „Die Bedenken der Beschwerdekammer decken sich mit den Einschätzungen vieler Parteien: Eine Verhandlung als Videokonferenz durchzuführen kann sinnvoll sein, sollte aber nur möglich sein, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.“ Die Verhandlung vor der GBK wird bereits am 28. Mai 2021 stattfinden (G 1/21) – der aktuellen Praxis folgend als Videokonferenz.

 

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