• Dr. Reinhard Fischer

Vergewissere sich, wer kann

Künstliche Intelligenz wird inzwischen auch bei der Markenentwicklung eingesetzt. Was ist dabei rechtlich zu beachten?

Ideen fallen selten vom Himmel. Häufig sind sie erst das Resultat eines tage- oder wochenlangen zähen Prozesses: aus Kreativitätstechniken, zahllosen Abstimmungsschleifen und schlaflosen Nächten. Der hohe Effizienzdruck verleitet gern mal dazu, diesen Prozess zu beschleunigen und generative KI einzusetzen: Ein paar klar formulierte Prompts – und ein erster Entwurf steht. Zum Beispiel die Idee für eine Marke. Ganz abgesehen von deren Qualität, ihrer Aussagekraft und ihrer Passung für das jeweilige Produkt stellen sich dabei jedoch auch rechtliche Fragen. Allen voran: Wem gehört diese Marke, wenn das Markenzeichen oder ein anderes wesentliches Element derselben mithilfe von KI generiert wurde?

Anders als etwa beim Urheberrecht, bei Patenten oder (mit Einschränkungen) bei Designs gilt für Marken nicht die Schutzvoraussetzung, dass diese von einer natürlichen Person stammen müssen. Es ist keine geistige Schöpfung oder ein ähnlich gearteter kreativer Akt vonnöten, damit der Markenschutz greifen kann. Daher sind auch KI-generierte Marken ohne Weiteres schutzfähig. Was zählt, ist vor allem die Unterscheidungskraft: Das Kennzeichen muss demnach geeignet sein, die jeweilige gekennzeichnete Ware eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Ob das Ergebnis nun durch rein menschliche Kreativitätsprozesse oder etwa mithilfe von ChatGPT, Midjourney oder anderer KI-Generatoren entstanden ist, ist für die Schutzfrage unerheblich. Auch bereits bekannte (die Marke jedoch nicht beschreibende) Wörter oder Bilder kommen als Marke in Betracht. Die Marke muss auch nicht neu sein, jedoch sollte sie bestehenden anderen Marken aus einem ähnlichen Waren- oder Dienstleistungssektor nicht zu sehr gleichen. Die Marke gehört demjenigen, der sich den Markenschutz zuerst sichert, unabhängig davon, ob KI an der Markenentwicklung beteiligt war oder nicht.

Das große Aber an der Sache: Bei der Nutzung von KI bedient sich der Algorithmus aus einem großen Meer aus Datensätzen und greift dabei stets auf Bekanntes zurück. Dabei ist das Risiko tendenziell größer als beim eigenen Schaffensprozess, dass auch auf bestehende Marken oder Gestaltungen zurückgegriffen wird. Um Konflikte mit anderen Rechteinhabern zu vermeiden, sollten Nutzer daher sorgfältig recherchieren. Insbesondere bei KI-generierten Logos verbleibt jedoch ein Risiko, dass diese nicht nur Markenrechte, sondern bereits existierende urheberrechts-
oder designgeschützte Gestaltungen verletzen. Diese Rechte sind vergleichsweise schwer zu recherchieren. Während bei einem menschlichen Schöpfungsakt im Urheberrecht eingewendet werden kann, das Logo sei ohne Kenntnis des Originals (Doppelschöpfung) oder in freier Bearbeitung des Originals in eigenschöpferischer Leistung erfolgt, ist dieser Ausweg bei KI-generierten Werken versperrt, weil die KI eben nicht schöpferisch tätig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Az. I -20 W 2/26). Etwas anderes würde gelten, wenn belegt werden könnte, dass der KI-generierte Output maßgeblich auf kreative Entscheidungen des menschlichen Nutzers zurückzuführen wäre, er durch sein Prompten also schöpferisch tätig gewesen ist. Dieser Nachweis wird in der Praxis jedoch eher schwer zu erbringen sein.

Erschienen in Ausgabe 4/2026 der Zeitschrift creativ verpacken.