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  • Dr. Ralph Minderop

Quadratisch, praktisch, rechtmäßig

Die Aufmachung eines Produkts oder dessen Verpackung lässt sich heute in vielen Fällen als Marke registrieren. Aber wie so oft in der Rechtswelt gilt das nur unter bestimmten Bedingungen.

Bei einer quadratischen Schokoladentafel denkt jeder an Ritter Sport. Bei einer dreieckigen Form an Toblerone. Hiermit ist eine wichtige Markenfunktion erfüllt: der Hinweis auf die Herkunft der Ware. Das alte Warenzeichengesetz (WZG), das 1995 außer Kraft trat, ermöglichte bereits einen sogenannten Ausstattungsschutz. Durch ihn konnten eben solche Aufmachungen einer Ware oder deren Verpackung geschützt sein, wenn der Verbraucher durch sie auf ein bestimmtes Unternehmen schließen konnte. Das seit 1996 geltende Markengesetz (MG) geht noch einen Schritt weiter: Viele Kennzeichen, die nach dem alten WZG nur einen Schutz als Ausstattung erlangt hätten, lassen sich inzwischen als Marke registrieren. Das gilt unter anderem für dreidimensionale Formen einschließlich Verpackungen und Farben sowie für Farbzusammenstellungen – vorausgesetzt sie verfügen über Unterscheidungskraft, d. h. dass man sie von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden kann.

Was laut Markengesetz allerdings nicht geschützt ist, sind Gestaltungen oder Formen von Produkten, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind. Wie solche Fälle verhandelt werden, hat jüngst das Beispiel Ritter Sport gezeigt: Hier hatte das Bundespatentgericht einst die Löschung der Marken angeordnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) kam 2017 zu einer anderen Beurteilung und sah den Umstand, dass die dreidimensionale Marke (Verpackungsmarke) zur Tafelschokolade einheitlich jeweils die Vorder- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung zeigt und die Verpackung seitliche gezackte Laschen und auf der Rückseite eine weitere quer verlaufende Lasche aufweist, als hinreichend für das Bejahen der Unterscheidungskraft an. Im Juli 2020 dann nach langem Tauziehen der endgültige Beschluss des BGH: Die Anträge auf Löschung der Marken in Form quadratischer Verpackungen wurden zurückgewiesen. Damit sind diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen produktabhängigen und -unabhängigen Formmarken bzw. Verpackungsmarken. Produktabhängige Formmarken beziehen sich auf die Form der angemeldeten Waren oder deren Verpackung – wie eben die quadratische Form der Rittersport-Schokolade oder auch die Dreiecks-Form der Toblerone-Schokolade. Produktunabhängige Formmarken sind beispielsweise das Michelin-Männchen und die Lila-Kuh für Schokolade. Diese stellen nicht die Form der Ware oder Verpackung dar, zu deren Kennzeichnung sie bestimmt sind.

Eine bestimmte Verpackung kann folglich als Marke registriert werden, wenn sie nicht durch die Art der Ware selbst bedingt und geeignet ist, als Marke zu wirken, nämlich die beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Wer also seine Verpackung durch Farben oder Form phantasievoll gestaltet, erhöht die Chance auf Markenschutz für die Verpackung.

 

Erschienen in Ausgabe 2/2021 der Zeitschrift creativ verpacken.

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