Entscheidungsstichwort:
Pilotsignalübertragung und -empfang für orthogonalen Frequenzmultiplexzugang
Normenketten:
EPÜ Art. 64 Abs. 1, Abs. 3
PatG 10 Abs. 1, § 145a, § 139 Abs. 1 S. 1, § 140a Abs. 1, Abs. 3, § 140b Abs. 1, Abs. 3
AEUV Art. 102
ZPO § 110, § 148, § 717 Abs. 2, Abs. 3
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Beurteilung des klägerischen Lizenzangebots ist unbeachtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Patentverwerterin handelt. Im Rahmen einer sinnvollen Arbeitsteilung ist es nachvollziehbar und förderlich, wenn eine Trennung zwischen Entwicklung und Verwertung vorgenommen wird. Denn nur, wenn keine Ablenkung durch Verwertungserfordernisse besteht, wird innovativen Kräften die Möglichkeit gegeben Fortschritt herbeizuführen. Deshalb besteht ein legitimes, sogar förderungswürdiges Interesse, die Verwertung von Patenten an dafür spezialisierte Einheiten zu delegieren.
2. Die Verwertung von Patenten durch Unternehmen ohne eigene Entwicklungstätigkeit stellt ein wirtschaftlich vernünftiges arbeitsteiliges Vorgehen dar, welches der Förderung von Innovationen dient. Deshalb sind die kartellrechtlichen Anforderungen für NPEs (Non-Practicing Entity) und Erfinder identisch.
3. Sofern die Beklagten einen deutlich über den Streitwert hinausgehenden möglichen Gegenanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO behaupten, müssen sie hierzu substantiiert vortragen und diesen Vortrag durch belastbare Unterlagen belegen. In aller Regel wird es dabei nicht ausreichen, wenn pauschal behauptet wird, dass der mögliche Schaden einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz darstellt. Solche Behauptungen sind in aller Regel durch Steuerunterlagen (Steuererklärungen und Steuerbescheide) zu belegen. Da das Festsetzen einer hohen Sicherheitsleistung den Unterlassungsanspruch erheblich schwächt, ist die damit verbundene erhebliche Vortragslast hinzunehmen.
LG München I, Endurteil vom 16.5.2024 – 7 O 4832/23 –
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