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  • Reinhard Fischer

Meine Domain, deine Domain …

Die Website ist für die meisten gewerblichen Anbieter ein Aushängeschild. Umso ärgerlicher, wenn eine wichtige Domain bereits vergeben ist. In manchen Fällen können Unternehmen diese jedoch löschen und auf sich übertragen lassen.

Einen Unternehmens- oder Produktnamen zu finden und ihn zu etablieren ist schwierig: Unternehmen sollten prägnante Namen wählen, die gut zum jeweiligen Produkt oder Unternehmen passen. Noch dazu gilt es, den Markt zu beobachten und sorgfältig zu recherchieren, um sicherzugehen, dass keine identischen oder ähnlichen Namen existieren. Und da heute fast kein Gewerbetreibender ohne Internetpräsenz auskommt, ist außerdem eine Prüfung und Reservierung möglicher Do-mains (in der Form von www.example.com) dringend zu empfehlen. Zu schade, wenn sich hierbei herausstellt, dass wichtige Domains schon vergeben sind! Was bleibt Unternehmen in diesem Fall übrig?

Der Unternehmensname macht’s möglich

Wer eine Domain registrieren lässt, schließt einen Vertrag mit einer Vergabestelle ab (z. B. mit der Denic für alle Domains mit der Endung „.de“). Mit diesem Vertrag sind jedoch grundsätzlich keine Rechte verbunden, aus denen der Domaininhaber Ansprüche aus dem Domainnamen gegen Dritte ableiten könnte. Daher darf der Inhaber einer Marke einen Domaininhaber durchaus dazu auffordern, den Markennamen nicht als Domain zu verwenden, wenn er auf seiner Website Produkte anbietet, die mit den geschützten Produkten identisch oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Domaininhaber seine Domain früher registriert hat als der Markeninhaber seine Marke. Ist deutsches Markenrecht anwendbar, gilt außerdem: Unter bestimmten Umständen kann der Markeninhaber auch auf eine Löschung der Domain bestehen – nämlich in den seltenen Fällen, bei denen es sich um eine bekannte Marke handelt, die auch für unähnliche Waren o-der Dienstleistungen nicht genutzt werden darf. Wenn es sich bei der Domain um den Namen eines Unternehmens handelt, bestehen nach deutschem Recht bessere Chancen auf eine Domainlöschung: Hierfür sollte das betroffene Unternehmen sei-nen Namen schon benutzt haben, bevor die jeweilige Domain registriert wurde.

Schlichtungswege für internationale Domains

Streitigkeiten über .de-Domains, die die Denic vergibt, können ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die meisten anderen Vergabestellen bieten hingegen eigene Schlichtungsverfahren an oder akzeptieren Entscheidungen von Schlichtungsverfahren der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Sie stellen eine schnelle und kostengünstige Lösung für alle Beteiligten dar. Erkennt dabei eine Seite den Schlichtungsspruch nicht an, lässt dieser sich aber immer noch gerichtlich überprüfen.

Für die Schlichtungsverfahren der WIPO gilt ein internationaler Standard, der nicht unbedingt den Grundsätzen des anwendbaren Markenrechts folgt. Demnach kann ein Markeninhaber einen Domaininhaber dazu auffordern, die Domain zu löschen oder an ihn zu übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es besteht Verwechslungsgefahr, der Domaininhaber hat kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen und die Registrierung ist bösgläubig erfolgt – also ohne ein redliches eigenes Interesse des Domaininhabers. Die Schlichtungsverfahren ermöglichen – im Gegensatz zum deutschen Markenrecht – daher grundsätzlich auch eine Domainlöschung, wenn es sich nicht um eine bekannte Marke handelt.

Tipps rund um die Wunsch-Domain:

  • Bei den entsprechenden Vergabestellen (z. B. Denic, EURid, ICANN u. a.), prüfen, ob die gewünschte Domain noch verfügbar ist.
  • Frühzeitig alle Domains sichern, die für das eigene Unternehmen interessant sein könnten. Hierzu zählen womöglich auch solche mit internationalen Endungen (.uk, .fr, .es etc.)
  • Verfahren zur Löschung und Übertragung der Domain sollten eher als letztes Mittel angesehen werden.

 

Erschienen in Ausgabe 2/2016 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: Hayati Kayhan - Fotolia.com