„Was mein Tier trägt, darf nicht von einem Tier stammen“, könnte ein Hundehalter heute fordern – und wäre damit nicht allein: Vegane Materialien sind auch in der Tierzubehörbranche stark gefragt. Hersteller setzen daher zunehmend auf alternative Rohstoffe, um umweltbewusste Konsumenten anzusprechen. Doch nicht jeder kreative Begriff ist rechtlich unbedenklich. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat nun klargestellt: Wer Hundehalsbänder aus Obstabfällen herstellt, darf sie nicht als „Apfelleder“ bezeichnen (Urt. v. 04.07.2025, Az. 6 U 51/25).
Gegenstand des Verfahrens war ein Hundehalsband, das aus Rückständen der Apfelsaftherstellung gefertigt wurde. Der Begriff „Apfelleder“ sollte dem Material eine hochwertige, natürliche Anmutung verleihen – tatsächlich enthielt das Produkt jedoch keinerlei Tierhaut. Ein Verband der lederverarbeitenden Industrie klagte gegen die Herstellerin wegen Irreführung.
Das Landgericht Köln (LG Köln) hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Begründung hieß es unter anderem, dass aufgrund der blauen Farbe des Halsbandes kein Anschein dafür bestehe, dass man ein echtes Lederprodukt kaufe. Auch der Begriff „Apfelleder“ lasse diesen Schluss nicht zu. Das Gericht stellte zudem auf den Begriff „Kunstleder“ ab, der ebenfalls nicht den Rückschluss rechtfertige, dass tatsächlich echtes Leder verwendet worden sei.
Doch das OLG Köln sah dies anders: Der Begriff „Apfelleder“ sei nicht hinreichend deutlich und könne beim Verbraucher den Eindruck erwecken, es handle sich um echtes Leder (also Tierhaut), das lediglich umweltfreundlich gegerbt wurde. Das Wort „Leder“ bilde, so die Richter, hier das Grundwort, das durch den Zusatz „Apfel“ ergänzt und näher beschrieben wird. Unter dem bloßen Begriff „Leder“ verstehe der Verkehr aber ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt. Darin liegt also, nach Ansicht der Richter, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).
Anders als der vom LG Köln beispielhaft vorgebrachte Zusatz „Kunst“ weise der Zusatz „Apfel“ auch nicht unzweifelhaft auf eine andere Eigenschaft des Produktes hin. Deshalb könne er vielmehr als bloß beschreibend wahrgenommen werden. Zudem stelle die Farbgestaltung des Hundehalsbandes keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass Verbraucher das Material zutreffend einschätzen. So ist das Halsband nur teilweise blau eingefärbt: Dies schließt nach Ansicht der Richter gerade nicht aus, dass einzelne Bestandteile – insbesondere der schwarze Verschlussteil – aus echtem Leder sein könnten.
Unabhängig davon überzeugte die Argumentation des LG Köln die Richter am OLG Köln auch deshalb nicht, weil es, wie sie anführten, im Handel eine Vielzahl von Produkten aus echtem Leder gibt, die ebenfalls eingefärbt sind. Die Farbgebung erlaube daher keinen Rückschluss darauf, ob ein Produkt vegan ist oder nicht.
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung zu irreführenden Materialbezeichnungen, insbesondere im Zusammenhang mit Begriffen wie „Textilleder“ (vgl. OLG Bamberg, NJOZ 2013, 313 ff.; OLG Hamm, NJOZ 2013, 316 ff.). Auch die Entscheidungen des LG Hannover (Urteil vom 10.09.2019 – 24 O 234/19) sowie des OLG Celle (Urteil vom 25.11.2019 – 13 U 70/19) stehen dem nicht entgegen. Zwar wurde dort die Wortkombination „Apfelleder“ nicht als eindeutig irreführend angesehen, allerdings war in jenen Fällen die Bewerbung der Produkte mehrfach und deutlich als „vegan“ gekennzeichnet – unter anderem bereits im Produkttitel. Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Gestaltung der Werbung jedoch wesentlich: Der Hinweis auf die vegane Beschaffenheit des Produkts erfolgt erst in einem aufgeklappten Abschnitt der Produktbeschreibung und ist für den Durchschnittsverbraucher ohne aktives Zutun – etwa durch Klicken auf ein kleines „+-Symbol“ – nicht sofort erkennbar. Eine solch versteckte Information reicht nach Einschätzung der Richter nicht aus. Auch vor diesem Hintergrund sei die Verwendung der Bezeichnung „Apfelleder“ im konkreten Fall als irreführend anzusehen.
Warum „Olivenleder“ erlaubt ist, „Apfelleder“ aber nicht
Die Unterscheidung ist fein, aber juristisch relevant: So beziehen sich Bezeichnungen wie „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ auf echtes Leder, das mit pflanzlichen Stoffen gegerbt wurde – die Tierhaut bleibt als Ausgangsmaterial erhalten. Der Begriff „Apfelleder“ hingegen suggeriert zwar eine pflanzliche Komponente, verschweigt aber, dass überhaupt kein Leder enthalten ist. Das OLG Köln betont in seinem Urteil, dass es auf den ersten Eindruck ankommt. Die Kennzeichnung „vegan“ reicht nicht aus, um die ursprüngliche Fehlvorstellung zu korrigieren. Maßgeblich sei der plakative Begriff, der das Produkt prägt.
Das OLG Köln schafft somit Klarheit: Wo kein Leder drin ist, darf auch nicht „Leder“ draufstehen.
Was Hersteller und Händler beachten sollten
Für Unternehmen, insbesondere für Händler und Hersteller pflanzlicher Alternativmaterialien, gilt: Sobald sie für ihre Produkte Begriffe verwenden, die inhaltlich belegt sind – wie eben „Leder“ – sollten sie sicherstellen, dass diese dem allgemeinen Begriffsverständnis entsprechen. Gerade bei Begriffen wie „Apfelleder“ ist in dieser Hinsicht Vorsicht geboten: Hier ist die Gefahr der Irreführung groß, solange auf die tatsächliche Beschaffenheit des Materials nicht transparent und unmissverständlich hingewiesen wird – idealerweise bereits im Produkttitel oder in der Hauptbeschreibung. Erfolgt kein solcher Hinweis, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Produktinformationen, die erst durch zusätzliche Klicks sichtbar werden, genügen dem Transparenzgebot in der Regel nicht. Wer auf eine werbewirksame Bezeichnung setzt, sollte also – bei aller Innovationsfreude – stets prüfen (lassen), ob diese auch rechtlich belastbar ist.
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