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  • Andreas Thielmann

Kunststoff, ade! Das Ende der Einwegverpackungen

Seit 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff verboten. Für die Verpackungsindustrie gilt spätestens jetzt: umdenken und auf umweltfreundliche Alternativen setzen.

„Corona sorgt für eine Lawine an Verpackungsmüll“ titelte das Handelsblatt im November 2020. Dem schon vor 30 Jahren propagierten Ziel deutscher Umweltpolitik, die Vermüllung der Bundesrepublik zu zügeln, komme die Pandemie nun massiv in die Quere, heißt es in dem Bericht. So habe sich Deutschland mit 615 Kilo Siedlungsabfall pro Kopf und Jahr fast an die Spitze Europas geschoben. Die Gründe liegen auf der Hand: Wo Läden und Restaurants geschlossen sind, fällt mehr Verpackungsmaterial an für den Versand von Produkten und für das To-Go-Geschäft. Nach Angaben des Verbands kommunaler Unternehmen machen Plastik-Einwegverpackungen bis zu ein Fünftel des Abfalls auf den Straßen aus.

Die Umwelt freut das nicht. Und da trifft es sich vielleicht ganz gut, dass am 3. Juli 2021 ein neues Gesetz in Kraft getreten ist: Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), die das Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossen hatte, ist der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904. Ihr Ziel ist es, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Im Klartext heißt das: Bestimmte Einwegkunststoffprodukte, für die es schon umweltfreundliche Alternativen gibt, sind verboten. Hierzu zählen etwa Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter sowie Getränkebecher und -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (d. h. Styropor) dürfen nicht mehr auf den Markt kommen. Ebenso Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Hierbei handelt es sich um konventionellen Kunststoff wie Polyethylen (PE) oder Polyethyleneterephtalat (PET), der durch chemische Additive zwar in kleine Stücke zerfällt, aber nicht abbaubar ist. Auch vor Produkten aus biobasierten Kunststoffen und biologisch abbaubaren Kunststoffen macht die neue Verordnung nicht Halt, da sie ebenfalls der Umwelt Schaden zufügen können. Eine per Definition biologisch abbaubare Tüte etwa kann im Meer noch Jahre später aufzufinden sein.

Für die Verpackungsindustrie heißt das: Umweltfreundliche Mehrweglösungen müssen her, zum Beispiel To-Go-Schalen aus Metall oder Trinkhalme aus Glas. Für andere Produkte wie Besteck, Watte- oder Rührstäbchen bieten sich nachhaltige Materialien wie Holz oder Pappe an. Die neue Verordnung bedeutet aber selbstverständlich keine Kehrtwende von heute auf morgen: Produkte, die bereits in den Verkehr gebracht worden sind, können noch abverkauft werden. Auf diese Weise sollen Hersteller ihre Warenbestände, die zum Teil auch in der Corona-Krise entstanden sind, noch abbauen können. Mittelfristig aber sollen die verbotenen Produkte aus dem Handel verschwinden. Das Verbot gilt EU-weit. Auch der Import aus Nicht-EU-Staaten ist untersagt. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden: Mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld ist zu rechnen. Wer bisher also zum Wohl der Umwelt noch nicht umgedacht hat, sollte dies spätestens jetzt tun.

 

Erschienen in Ausgabe 5/2021 der Zeitschrift creativ verpacken.

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