• Tamara Moll & Eva-Marie Mümken

Komplex erklärt, konform verpackt

Die neue Verpackungsordnung PPWR nimmt die Branche verstärkt in die Pflicht. Was sollte die geforderte Konformitätserklärung enthalten? Und welche Folgen können fehlerhafte Angaben haben?

Der EU-weite Umwelt- und Verbraucherschutz bekommt spätestens ab August 2026 mit dem Geltungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) erhöhte Aufmerksamkeit. Unternehmen, die als Erzeuger im Sinne der PPWR gelten und Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU herstellen oder herstellen lassen, müssen nachweisen können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen – von der Recyclingfähigkeit über die Materialzusammensetzung bis zur Kennzeichnung – und dies mithilfe einer Konformitätserklärung dokumentieren. Basis einer solchen Erklärung ist eine ausführliche Konformitätsbewertung, die Erzeuger selbst durchführen oder durchführen lassen können.

Die erforderlichen Dokumentationspflichten sind jedoch umfangreich und eine Konformitätserklärung nach den Vorschriften der PPWR entsprechend knifflig. Grundsätzlich ist auf sämtliche Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12 der PPWR einzugehen. So ließe sich beispielsweise zu Artikel 5 formulieren: „Die Verpackung erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 5 PPWR für Stoffe in Verpackungen und weist keine besorgniserregenden Stoffe auf.“ Hierzu sollten entsprechende Lieferantenerklärungen und Prüfberichte zu Schwermetallen und Per- und Poly-fluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) hinterlegt werden. Sofern einzelne Punkte für die Konformitätserklärung nicht relevant sind, ist auch dies deutlich zu machen. Wenn es sich zum Beispiel nicht um eine Kunststoffverpackung handelt, sollte ebendies festgehalten und klargestellt werden, sodass Artikel7 PPWR keine Anwendung findet.

Insgesamt sollte die Konformitätserklärung zumindest folgende Angaben enthalten: 

  1. Artikel/Typen/Chargennummer oder andere Angaben, durch die sich die Verpackung eindeutig identifizieren lässt
  2. Name und Anschrift des Erzeugers sowie gegebenenfalls Name und Anschrift eines Bevollmächtigten
  3. ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Erzeuger die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Erklärung trägt
  4. eine eindeutige Beschreibung der Verpackung (zum Beispiel Material, Format, Verwendungszweck, Varianten), die diese eindeutig identifizierbar macht
  5. der Verweis auf relevante EU-Normen und rechtliche Bestimmungen, insbesondere die PPWR und gegebenenfalls weitere anwendbare EURechte ( zum Beispiel Lebensmittelkontakt oder Kosmetikrecht)
  6. Angaben zu etwaigen Prüfungen oder Zertifizierungen (zum Beispiel Nennung einer akkreditierten Prüfstelle, Prüfberichte, Zertifikatsnummern, Daten und Gültigkeit)
  7. Unterschrift und Angaben zur ausstellenden Person (Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift).

Alle umfangreichen Dokumentationspflichten im Sinne der PPWR einzuhalten, bedeutet für Erzeuger eine echte Herausforderung. Schon kleine Fehler können Verzögerungenin der Lieferkette, Rückrufe oder gar Marktverbotenach sich ziehen – hohe Kosten und Imageverluste inklusive. Gerade deshalb lohnt es sich, einwandfreie Prozesse im Unternehmen zu etablieren und Formulierungen mit belastbaren Daten zu unterlegen. Wer dies schafft, reduziert nicht nur ComplianceRisiken, sondern kann seinenachweislich nachhaltigen Verpackungen auch als Wettbewerbsvorteil nutzen.

Erschienen in Ausgabe 3/2026 der Zeitschrift creativ verpacken.

Dies ist der dritte und letzte Artikel über die PPWR. Im ersten Teil (siehe creativ verpacken 6/2025) ging es um die Ziele der Verordnung, betroffene Akteure und wichtige Fristen zur Umsetzung. Der zweite Teil (siehe creativ verpacken 1/2026) gab einen Überblick über konkrete Maßnahmen, die für die Entwicklung gesetzeskonformer Verpackungslösungen einzuleiten sind.

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