• Dr. Reinhard Fischer

KI darf trainieren

Das Landgericht Hamburg fällt ein wichtiges Urteil: Die Nutzung von im Internet frei zugänglichen digitalen Werken für das Training von KI ist unter bestimmten Umständen zulässig. Das hat Folgen für die Kreativbranche.

Es gibt Dinge, die eine Weile irritieren, dann aber wie eine schlechte Werbekampagne in Vergessenheit geraten und verschwinden. Künstliche Intelligenz gehört ganz sicher nicht dazu: Sie wirkt sich schon längst auf viele Bereiche unseres Lebens aus – und wird auch die Kreativbranche in Zukunft enorm verändern. Doch müssen Urheber wie Grafiker oder Fotografen sogar akzeptieren, dass deren Werke von KI genutzt und für Trainingszwecke eingesetzt werden? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Hamburg befasst und dazu am 27. September 2024 ein viel beachtetes Urteil (310 O 227/23) gefällt.  

In dem Fall hatte ein Fotograf gegen den gemeinnützigen Verein LAION geklagt. Zweck des Vereins ist es, die Forschung im Bereich KI zu fördern, indem offene Datensätze bereitgestellt werden. Der Fotograf hatte LAION vorgeworfen, Urheberrechte an einem seiner Bilder verletzt zu haben. Tatsächlich enthielt der bereitgestellte Datensatz des Vereins die URL des Speicherorts des Bildes und eine Bildbeschreibung. Zuvor hatte der Verein das Bild heruntergeladen und mittels einer Software die Bildbeschreibung, die bereits im Datensatz eines anderen Unternehmens existierte, auf Richtigkeit überprüft. Der Speicherort des Bildes war die Internetseite einer Fotoagentur. Hier befand sich ein Hinweis darauf, dass das automatisierte Herunterladen des Bildes für jegliche Zwecke („for any purpose“) untersagt ist. Die Datensätze von LAION können auch von kommerziellen Anbietern für das Training von KI-Systemen genutzt werden. Hatte LAION also unzulässig gehandelt?  

Die Richter am LG Hamburg waren der Ansicht: Nein. Sie begründeten dies damit, dass die Vervielfältigung der Bilddaten unter die sogenannte Schrankenregelung des § 60d Urheberrechtsgesetz (UrhG) für wissenschaftliches Text- und Datamining (TDM), also die automatisierte Auswertung großer Datenmengen, fällt. Diese Regelung zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen den Rechten von Urhebern und den Bedürfnissen der Gesellschaft und der Wissenschaft. Gerade Forschungsinstituten ist demnach TDM gestattet, auch wenn der Urheber hiermit nicht einverstanden ist. Das LG Hamburg hat damit erstmals entschieden, dass dies auch TDM zum Zwecke des Trainings von KI umfasst. Es ist nämlich umstritten, ob die gesetzliche Erlaubnis von TDM einzuschränken ist, weil der Gesetzgeber bei der Formulierung der Erlaubnis heutige KI-Systeme noch nicht hinreichend in Betracht gezogen hatte. Diese Einschränkung sah das LG Hamburg aber nicht. 

Was bedeutet das Urteil nun für diejenigen, die ihre schöpferischen Werke (zum Beispiel Fotos, Texte, Musik) im Internet frei zugänglich machen? Grundsätzlich setzen sie sich der Gefahr aus, dass ihre Leistungen zu KI-Trainingszwecken verwendet werden. Das Urteil der Hamburger Richter spricht hier eine klare Sprache im Sinne eines urheberrechtlich zulässigen TDM für Forschungszwecke. 

Es gelten jedoch Ausnahmen fürs TDM für kommerzielle Zwecke, die in § 44b Abs. 3 UrhG geregelt sind: Wer einen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklärt, kann dafür sorgen, dass seine Werke nicht zum Zwecke der automatisierten Analyse für kommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Das LG Hamburg hat einen solchen Vorbehalt im konkreten Fall für wirksam erklärt gehalten. Dieser muss allerdings in maschinenlesbarer Form erfolgen. Die Richter sahen dies als erfüllt an, obwohl nicht der übliche „Robots Exclusion Standard“, auch bekannt als „robots.txt“, verwendet wurde. Um sicherzugehen, sollten Urheber jedoch den Standard verwenden. 

Erschienen in Ausgabe 4/2025 der Zeitschrift creativ verpacken.

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