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  • Erik Schäfer

IT & Schiedsgerichtsverfahren

Auswirkungen von IT, Legal Tech und KI

Der neu veröffentlichte ICC-Bericht „Information Technology in International Arbitration“ informiert über den Einsatz von IT in Schiedsgerichtsverfahren wie cloudbasierte Speicherung und Synchronisierung von Informationen, Präsentationstools und virtuelle Konferenztechniken, Fragen der Datensicherheit und Cybersecurity. Zukünftig wird sich die Schiedscommunity aber auch der Frage stellen müssen, welche Auswirkungen Legal Tech und künstliche Intelligenz auf ihren Bereich haben wird.

Bereits 2003 hat die ICC-Kommission Schiedsgerichtsbarkeit und ADR einen Bericht zum Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie (‚ICT‘) vorgelegt.1 Im April 2017 wurde nun ein komplett revidierter ICC-Bericht veröffentlicht. Er ist in Fragen und Antworten (Q&A) gegliedert in der zeitlichen Abfolge von Schiedsverfahren. Hinzu kommen Einzelthemen wie Cybersecurity. Ergänzt wird der Bericht durch Musterklauseln für verfahrensleitende Verfügungen zum Thema ICT. Die Arbeitsgruppe sammelte dazu unter ihren Mitgliedern und den Referenten des Sekretariats des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC, denen hier besonders gedankt werden soll, Erfahrungsberichte. Der praxisorientierte Bericht zielt als ‚Baustein‘ auf effizientere, einfachere ICT-Nutzung in einem komplexen und dynamischen Kontext.

IT-Einsatz im streitigen Kontext

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat die elektronische Kommunikation und Informationsverarbeitung Papier weitgehend ersetzt. Juristische Akten werden in ständig steigendem Umfang elektronisch geführt, auch wenn meist noch ein Ausdruck und die körperliche Verwahrung im Aktenordner erfolgen. Recherche und Vertragsgestaltung sind bereits in erheblichem Umfang auf rein elektronische Systeme gestützt, deren Qualität und ‚Intelligenz‘ aber stark variiert. Im Rechtsstreit vor deutschen Gerichten kommt allerdings die Digitalisierung des Informationsaustauschs nur schleppend voran. Die technische Qualität und Akzeptanz auf Seiten der Justiz beeindruckt nicht. So ist sogar für Gerichte die Teilnahme am BeA2 derzeit noch nicht durchgehend realisiert. Videokonferenzen werden im Prozess nicht genutzt. In der mündlichen Verhandlung sitzen alle hinter ihren Aktenordnern mit Anlagen zu Schriftsätzen, die nachträgliche Ausdrucke zunächst originär elektronisch erzeugter Texte/ Informationen sind. Man darf vermuten, dass in verschiedensten Abstufungen in anderen Staaten die Situation vergleichbar ist, auch wenn es natürlich Ausnahmen gibt. Das ist beachtlich, weil in jedem dieser Staaten materielles Recht, und vor allem die anwendbaren Verfahrensregeln, sowie die staatlichen Institutionen ein im Grundsatz vereinheitlichtes, stabiles (Kommunikations-) System bilden. Das müsste es eigentlich ermöglichen, einfach ein durch Rechtsnormen abgesichertes, technisch stabiles digitales Kommunikationssystem für inländische Rechtsstreitigkeiten zu etablieren. In der EU könnten innerkommunitäre Schnittstellen geschaffen werden. So wäre es dann möglich, elektronisch zuzustellen, digitale Urteile zu erlassen und auch zu vollstrecken. Dafür, dass dies geschieht, fehlt freilich bislang der politische Wille und letztlich das Budget.

Digitalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit?

Damit fehlt gleichzeitig für nationale und internationale Schiedsverfahren die rechtliche und technische Grundlage, mit der vollstreckbare Schiedsentscheidungen in digitalem Originalformat vollstreckt werden könnten. Schiedsverfahren fehlt zudem der stabile, einheitlich rechtliche und tatsächliche Rahmen für die digitale Kommunikation. So ist völlig offen, ob und wo im Ausland qualifizierte digitale Unterschriften mit den mit ihnen verknüpften Rechtsfolgen als wirksam gelten. Dies bedeutet, aufgrund der für Schiedsverfahren regelmäßig gegebenen Freiheit der Verfahrensgestaltung aber auch, dass für das einzelne Schiedsverfahren, dem Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie (ICT) nur sehr weite Grenzen durch grundlegende Verfahrensprinzipien, wie zum Beispiel das Erfordernis des rechtlichen Gehörs, gesetzt sind, solange der Schiedsspruch körperlich unterschrieben erlassen und zugestellt wird. Der frühen Zustellung digitaler Kopien des Schiedsspruchs steht dies nicht im Wege. Ein Problem ist freilich, dass in den Verfahren die Beteiligten und ihr technisches bzw. relevantes nationales kommunikations- und datenschutzrechtliches Umfeld regelmäßig divergieren. Es gibt damit schon in technischer Hinsicht unter den Verfahrensbeteiligten Abstimmungsbedarf, der durch die inhärenten Spannungen unter den Parteien nicht ohne Weiteres zufriedenstellend und umfassend bewältigt werden kann, wenn dabei nicht in großem Umfang auf anerkannte Verhaltensstandards (‚best practices‘) oder Implemetierungsprotokolle zurückgegriffen werden kann. Diese Reibungsverluste werden gern vermieden. Andererseits ist gerade bei internationalen Schiedsverfahren die Notwendigkeit unausweichbar, sich zumindest bei der Kommunikation der allseitig verfügbaren technischen Mittel zu bedienen. Deshalb kann man beobachten, dass Emails, mit meist im PDF-Format gehaltenen Dateianhängen (Schriftsätze nebst Anhängen, wie Urkundenkopien), ohne große Diskussion genauso selbstverständlich genutzt werden wie das Telefon. So wird freilich das zur Verfügung stehende technologische Potenzial der ICT nicht annährend ausgeschöpft. Der Grad, in dem dieses Potenzial in den Dienst des Verfahrens gestellt wird, hängt von der technischen Offenheit und den Kenntnissen der Beteiligten ab, wobei das langsamste Schiff leicht die Geschwindigkeit des Geleitzugs bestimmt. Das ist nicht effizient.

Hier setzt die Arbeitsgruppe ICT & Schiedsgerichtsbarkeit der Kommission mit ihrem Bericht an. Ziel war dabei, eine Handreichung für Schiedsrichter und Parteien zu erstellen, die nicht präskriptiv ist, sondern die Informationen enthält, die im einzelnen Verfahren vor allem anfänglich benötigt werden, um einfach und ohne langes Hin und Her Regelungen für die ICT-Nutzung zu bestimmen, die das Verfahren erleichtern und nicht komplizieren. Hierzu werden zusätzlich, trotz anfänglicher Bedenken innerhalb der Arbeitsgruppe, auch Formulierungsbeispiele für verfahrensleitende Verfügungen in verschiedensten Verfahrensstadien gegeben, die aus der Auswertung tatsächlich erlassener Verfügungen hervorgegangen sind. Damit bewegt sich die Darstellung im Bericht mit seinen Anlagen in dem Korridor, der innerhalb der Spannbreite schon etablierter Best Practices definiert wird.

Ein Problem kann durch den Bericht freilich nicht gelöst werden: Im Bereich der ICT, ja der digitalen Datenverarbeitung überhaupt, trifft der Satz, der Teufel stecke oft im Detail, in besonderer Weise zu. Die Informationstiefe, um mit solchen Details umzugehen, kann der Bericht nicht bieten; und zwar einerseits weil er dann auf bestimmte Lösungen (Produkte) Bezug nähme und damit die gewünschte Neutralität nicht gewährleistet wäre. Andererseits unterliegen derartige technische Details regelmäßig ständiger Änderung und ihre Darstellung wäre zudem für einen Bericht im wahrsten Sinne ausufernd geworden. Das ICC Institute of World Business Law3 wird diese Lücke voraussichtlich im Dezember 2017 durch ein erstes praktisches Trainingsseminar in Paris zu schließen beginnen, bei dem es auch ins Detail gehen wird.

Der Bericht befasst sich übrigens nicht mit Fragen in Zusammenhang mit der Vorlage von elektronischen Beweismitteln und deren Beschaffung im Originalformat weil hierzu eine andere Arbeitsgruppe bereits auf Basis der ICC SchO und diese ergänzend der IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration4 einen Bericht erstellt und veröffentlicht hat.5

Herausforderungen in der Zukunft

Jenseits dessen, was die Arbeitsgruppe leisten konnte und wollte, darf hier nach Trends aus Sicht des Verfassers eingegangen werden. In den Verfahren werden in allernächster Zukunft die großen Fortschritte in der Videokonferenz- und Spracherkennungs- oder Maschineübersetzungstechnologien zu Änderungen bei der Durchführung von vorbereitenden Verhandlungsterminen aber auch der Zeugenvernehmung führen, bei denen kein Mensch, sondern eine Maschine protokolliert. Daneben wird für die Einreichung und Zustellung von Schriftsätzen nebst Anlagen und die Arbeiten der Schiedsrichter immer stärker file repositories6 mit ihren apps7 verwendet werden und so an die Stelle von Emails und deren Dateianhängen treten. Nach und nach wird auf den heute noch daneben üblichen Austausch von Ausdrucken und unterschriebenen Originalen verzichtet werden, weil das nur Mühe macht und Geld kostet, aber sonst keine Vorteile mehr bringt. Dies alles hat aber mit Big Data8 und KI9 wenig zu tun und ist letztlich banal.

Künstliche Intelligenz als Entscheider(helfer)?

Ob in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten Schiedsrichter bald durch Systeme ersetzt werden können, die KI benutzen, hängt davon ab, ob die Nutzer daran glauben. Wenn sie dies täten, wären sie wohl falschen Propheten auf den Leim gegangen, die versprechen, was diese Systeme absehbar nicht leisten. Mangels Sachverstand werden diese Nutzer das aber nicht erkennen, bevor sie die negativen Folgen im Einzelfall spüren. Grund ist letztlich, dass es sich bei diesen Streitigkeiten nicht um standardisierbare Massenereignisse handelt, die eine Masse von belastbaren, digitalisierten Daten erzeugen. Das aber braucht eine KI zum Lernen. Demgegenüber kann stochastisch abgestützte KI eher im Bereich der Konfliktprävention auf Microebene wohl Managemententscheidungen unterstützen und so der effizienten Streitvermeidung dienen. Es wird leicht sein, sich zu KI „Lösungen“ verführen zu lassen, weil erhebliche Kostensenkungen zu erwarten sind und die Erledigungsgeschwindigkeit exponentiell steigt. Offen bleibt die Frage, ob diese Effizienzsteigerung bei gleicher oder höherer Gerechtigkeit zu haben sein wird. Das bleibt vorerst wohl Glaubenssache. Denn wie soll eine KI (welche?) beispielsweise in der Berufung eine andere KI auf Entscheidungsrichtigkeit überprüfen? Das gilt vor allem dann, wenn es nur ein, zwei ernstzunehmende KI-Dienstleister (weltweit!) gäbe, die sich hinter verschiedenen Fassaden (front-ends) verbergen. Sicher ist allerdings: Die Kommission und den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC in Paris wird es nicht mehr geben, wenn Wirtschaftsstreitigkeiten von KI’s mit humanoiden Namen10 wie Böckstiegel (Germanic Profile) oder Paullson (US Common Law Profile) oder Kaufmann-Kohler (Universal Profile)11 digital entschieden werden.

IT im Dienste der Diversity – Markttransparenz

Mit dem Ziel, die Qualität und Diversität bei der Auswahl von Schiedsrichtern zu vergrößern, wird an verschiedenen Orten der Welt derzeit der Versuch unternommen, aussagekräftige, breit zugängliche Datenbanken12 über Personen aufzubauen, die als SchiedsrichterIn benannt werden wollen. Irgendwie beruhen diese Bemühungen auf der Annahme, das derzeit existierende System sei intransparent, letztlich ungerecht, weil es immer die gleichen Leute begünstige, also meist Männer im Alter des Verfassers oder darüber. Das kann sein. Markttransparenz ist eigentlich stets besser. Freilich setzt dies voraus, dass die Datentransparenz auch entsprechend genutzt wird. Allein, die Parteien benennen SchiedsrichterInnen ja regelmäßig nicht um ein gesellschaftliches Ungleichgewicht zu nivellieren, sondern fragen sich, welcher Schiedsrichter umständehalber für sie am günstigsten entscheiden könnte. Je nachdem, wer für die Schiedsrichterbenennung ausschlaggebendes Gewicht hat, fließen auch noch andere Kriterien ein, wie z.B. die Wette auf zukünftige Reziprozierung oder der Wunsch, sich durch die Wahl des/der Schiedsrichter/-in nicht angreifbar zu machen. Die Liste ließe sich verlängern. Der Auswahlprozess selbst, über den die Beteiligten möglicherweise so wenig ehrlich Auskunft geben, wie z.B. über ihr Sexualleben13, müsste also ebenso verbessert werden. Nun läge es nahe, das dadurch zu erledigen, dass KI eingesetzt wird. Weil die Daten über Schiedsrichter in den Datenbanken ja ohne Weiteres korreliert (verknüpft) werden können, und zwar auch mit allen anderen zugänglichen Datenbanken, die irgendeine Information zu den betreffenden Personen enthalten, einschließlich von Entscheidungsdatenbanken, die ja auch für Transparenzzwecke am Zunehmen sind, führt dies zwangsläufig zum ergebnisorientierten Profiling von SchiedsrichterInnen. Ob dieses letztlich der Markteffizienz und ethischen Zielen, wie der Diversität der benannten Personen dienen wird, kann ich nicht sagen.

Herausforderungen für Schiedsinstitutionen

Schiedsinstitutionen wussten schon immer, wie wichtig es ist, all jene, die Musterverträge bzw. Musterklauseln erstellen, von der eigenen Überlegenheit zu überzeugen, da die Muster oft ungefragt von Anwendern in großer Zahl übernommen werden. Es ist aber offen, ob die Institutionen heute schon erkannt und verstanden haben, wie LegalTech14 im Bereich der Vertragsjuristerei die Spielregeln verändern könnte. Denn intelligente Expertensysteme im Unternehmen oder bei dies anbietenden Dritten, einschließlich der Anwaltskanzleien, könnten in absehbarer Zukunft bei der KIgestützten Vertragserstellung die bevorzugte, weil schnelle und günstigere, Lösung sein. Wie und ob diese LegalTech-Systeme dann Schiedsklauseln z.B. der ICC vorschlagen und nach welchen Kriterien, ist offen. Newcomer werden es dann wohl schwer haben. Wenn, wie bei anderen Diensten aus der Cloud, am Ende nur eine Handvoll von globalen Anbietern übrig bliebe, könnte das für die eine oder andere Schiedsinstitution größere Fragen aufwerfen.

Der Bericht „Information Technology in International Arbitration“ erschien im April 2017 und informiert Schiedspraktiker über den effizienten Einsatz von IT in Schiedsverfahren.


Dieser Beitrag erschien erstmalig im ICC Germany-Magazin, Ausgabe Dezember 2017
Bild: Coloures-Pic - Fotolia.com

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1 Siehe library.iccwbo.org/content/dr/COMMISSION_ REPORTS/CR_0027.htm?l1=Commission+Reports

2 Siehe bea.brak.de

3 Siehe iccwbo.org/dispute-resolution-services/ professional-development/institute-world-business-law/

4 Siehe www.ibanet.org/ENews_Archive/IBA_30June_ 2010_Enews_Taking_of_Evidence_new_rules.aspx

5 Siehe library.iccwbo.org/content/dr/COMMISSION_ REPORTS/CR_0043.htm?l1=Commission+Reports; library.iccwbo.org/content/dr/COMMISSION_REPORTS/ CR_0044.htm?l1=Commission+Reports; library. iccwbo.org/content/dr/COMMISSION_REPORTS/CR_0045. htm?l1=Commission+Reports

6 Siehe en.wikipedia.org/wiki/Digital_library

7 Siehe en.wikipedia.org/wiki/Application_software

8 Siehe en.wikipedia.org/wiki/Big_data

9 Siehe en.wikipedia.org/wiki/Artificial_intelligence; en.wikipedia.org/wiki/Artificial_intelligence_and_law

10 Siehe „Watson“ www.ibm.com/watson/, „Alexa“, „Siri“,etc.

11 Die Genannten sind gebeten dem Autor zu verzeihen.

12 Siehe www.arbitratorintelligence.org; globalarbitrationreview.com/arbitrator-research-tool

13 Bspw. Seth Stephens-Davidowitz “Everybody Lies – Big Data, New Data, and What the Internet Can Tell Us About Who We Really Are” New York 2017 14 Siehe en.wikipedia.org/wiki/Legal_technology