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  • Andreas Thielmann

Geschmacksmuster ade

Seit Jahresbeginn ist das „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“ (Designgesetz) in Kraft.

Es ersetzt das bisherige Geschmacksmustergesetz. Das Designgesetz bringt im Wesentlichen zwei Neuerungen: Zum einen wird der Begriff „Geschmacksmuster“ durch „eingetragenes Design“ ersetzt. Zum anderen können Rechtssuchende künftig direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag stellen, um die Nichtigkeit, also die Unwirksamkeit, einer bestehenden Design-Eintragung feststellen oder erklären zu lassen. Darüber hinaus bleiben die bewährten Regelungen für den Schutz ästhetischer Gestaltungen unverändert in Kraft.

Das künftige Nichtigkeitsverfahren steht einerseits in Einklang mit anderen amtlichen Verfahren wie beispielsweise Löschungsanträgen gegen ein eingetragenes Gebrauchsmuster oder gegen eine eingetragene Marke. Andererseits musste bislang die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters gerichtlich festgestellt werden. Dies erforderte kosten- und zeitaufwändige Verfahren vor den zuständigen Landgerichten, um – gerade auch bei auf den ersten Blick nicht schutzfähigen Gestaltungen (das Geschmacksmusterregister enthält zahlreiche löschungsreife Muster) - die Beseitigung solcher Muster zu erreichen.

Bei einem solchen Muster – künftig Design – handelt es sich laut Gesetz um eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses (oder eines Teils davon); relevant sind hierbei die Linien, Konturen und Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Produktes. Als Erzeugnis gilt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Hierzu zählen auch Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.

Neuheitsschonfrist und Eigenart 

Nach wie vor sind die Neuheit und die Eigenart eines Produktes die Voraussetzungen für die Eintragung eines Designs. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht worden ist. Gemäß der zwölfmonatigen „Neuheitsschonfrist“ ist ein Design auch dann noch „neu“, wenn es bereits verbreitet wurde und dann innerhalb von zwölf Monaten angemeldet wird. Eigenart hat ein Design, wenn sich sein Gesamteindruck von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, bereits veröffentlichtes Design hervorruft.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nimmt keine sachliche Prüfung der Kriterien „Neuheit“ und „Eigenart“ vor. Es prüft lediglich die formellen Voraussetzungen der Anmeldung. Sind diese gegeben, wird das Design eingetragen. Es gewährt dem Inhaber ein auf maximal 25 Jahre begrenztes Monopol auf die Form- und Farbgestaltung eines Erzeugnisses. Während der Laufzeit hat der Rechteinhaber also das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu nutzen. Damit kann er Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr zu verwenden.

Die Bedeutung des Designschutzes wird insbesondere aufgrund des neuen Nichtigkeitsverfahrens wohl auch in Zukunft zunehmen, da Designs als flankierende Schutzmaßnahme immer wichtiger werden. Auch ist es beispielsweise – gemeinsam mit den Zollbehörden – leichter und effizienter, ein nachgeahmtes Produkt aufgrund seiner äußeren Gestaltung zu erkennen, als eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung festzustellen. Eine solche Überprüfung findet regelmäßig im Rahmen von sog. „Grenzbeschlagnahmeanträgen“ statt, die von einem Rechteinhaber beim Zoll gestellt werden können, um die Einfuhr verletzender Produkte zu erschweren.
 

Erschienen in Ausgabe 2/2014 der Zeitschrift creativ verpacken.
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