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  • Erik Schäfer

Geben und Nehmen

Der Open-Source-Gedanke beruht auf Gegenseitigkeit. Wie kann dabei ein fairer Interessensausgleich zwischen Kreativen und Verwertern stattfinden? Ein Klärungsversuch.

Geistiges Eigentum sorgt für Wettbewerbsfähigkeit und Fortschritt: Wer eine Idee hat und sie sich schützen lässt, kann durch Lizenzvergaben nicht nur hohe Entwicklungskosten ausgleichen, sondern oft auch Gewinne machen. Gerade in der IT-Branche herrscht aber auch eine andere Sichtweise: Verfechter von Open-Source-Software argumentieren etwa, dass eine breite und dynamische Nutzung von Ideen gesellschaftlich wünschenswert sei, durch Lizenzen jedoch behindert würde. Fortschritt wäre dadurch also gerade nicht möglich. Zwei Lager – zwei Meinungen. Das Thema ist jedoch weitaus vielschichtiger. Das wird deutlich, wenn man sich mit den Merkmalen von Schutzrechten und deren Lizenzierungsbedingungen einmal näher befasst:

Patente, die technische Innovationen schützen, gewähren ein Verwertungsmonopol von 20 Jahren und offenbaren den Erfindungsgegenstand mit Veröffentlichung. Wer etwas erfindet, das die Allgemeinheit frei nutzen dürfen soll, veröffentlicht es und schafft damit den „Stand der Technik“. Die erfinderische Lehre kann nach einer solchen Veröffentlichung nicht mehr patentiert werden. Allerdings kann es vorkommen, dass eine Erfindung bei der Umsetzung eine andere geschützte Erfindung benutzt. In dem Fall ist eine Erlaubnis des Berechtigten notwendig, meist in Form einer Lizenz. Wer seine Erfindung nicht veröffentlicht oder schützt, kann nicht verhindern, dass ein Dritter das Gleiche erfindet und als Schutzrecht anmeldet. Dann darf der erste seine Erfindung weiter nutzen, aber nur in dem schon bestehenden Umfang. Wer seine Innovationen im Sinne des Open-Source-Gedankens für alle offenhalten will, könnte sie also als Schutzrecht anmelden und aufrechterhalten, um so bei Abhängigkeit von anderen Rechten möglichst viel Verhandlungsmasse zu haben. Die Nutzung durch andere könnte dann in Form von Lizenzen gestattet oder geduldet werden.

Das Urheberrecht spielt im Bereich Open Source wohl die größte Rolle. Es entsteht allein mit Schaffung des Werks und gewährt dem Urheber in vielen Staaten Schutz, vorausgesetzt, das Werk ist neu und zureichend schöpferisch (d. h. „eigentümlich“). Das Urheberrecht schützt nur gegen die vom Werk gemachte Kopie oder gegen die unfreie Bearbeitung. Ein Werk, das bei Unkenntnis der Vorlage ganz selbständig geschaffen wurde, verstößt selbst bei einer Ähnlichkeit nicht gegen das Urheberrecht. Eine solche unabhängige Werkschöpfung ist jedoch schwer zu beweisen. Für die Praxis bedeutet das: Wer nicht auf ein vorbekanntes Werk zurückgreift, ist urheberrechtlich in seinem Schaffen nicht beschränkt. Allerdings ist es gerade in der IT-Branche und hier vor allem beim „Coden“ (d. h. beim Verfassen von Anweisungen in einer bestimmten Programmiersprache), üblich, ja notwendig, auf geschützte Werke Dritter zurückzugreifen. Hierfür können Open-Source-Lösungen infrage kommen. Die erfordern regelmäßig, in Codes Lizenzhinweise einzubinden und neu hinzukommende Codes ebenfalls als Open Source zu lizenzieren.

Grundsätzlich bleibt es also auch im Bereich Open Source notwendig, sich mit den Rechten auseinanderzusetzen, die man an verwendetem Material erhält. Der Grundgedanke von  Open Source beruht dabei letztlich auf Gegenseitigkeit. Allerdings gibt es heute jede Menge Akteure, die hierbei ausschließlich ihre eigenen Vorteile ausschöpfen wollen. Open Source stößt daher an bestimmte Grenzen. Es bleibt also schwierig, einen fairen Interessensausgleich zwischen Nutzern und Rechteinhabern zu gewährleisten.

Erschienen in Ausgabe 5/2019 der Zeitschrift creativ verpacken.

Header: Maria Sbytova - AdobeStock