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  • Dr. Natalie Kirchhofer & Dr. Hannah Jenke

G1/25 Neue Vorlage an die Große Beschwerdekammer

Wird das EPA die Beschreibungsanpassung überdenken?

Düsseldorf, 04.08.2025 – Am 29. Juli 2025 hat die Beschwerdekammer 3.3.02 des Europäischen Patentamts (EPA) eine lang erwartete Vorlage (Rechtssache G 1/25, „Hydroponics“) an die Große Beschwerdekammer (GBK) zur Klärung einer strittigen Frage in der Praxis des EPA beschlossen: Müssen Patentbeschreibungen geändert werden, um sie an eingeschränkte Ansprüche anzupassen? Diese Vorlage bezieht sich auf die Rechtssache T697/22 und betrifft die widersprüchlichen Praktiken des EPA, die sowohl Anmelder als auch Vertreter bereits seit längerer Zeit frustrieren.

Gemäß den aktuellen Prüfungsrichtlinien des EPA ist ein nicht beanspruchter Gegenstand vor der Erteilung aus der Beschreibung zu streichen oder als nicht von den Ansprüchen umfasst zu kennzeichnen. Andere Patentämter setzen diese Praxis nicht voraus. Kritiker verweisen auf Entscheidungen wie T1989/18 und T56/21 und argumentieren, dass Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), wonach Ansprüche klar sein und durch die Beschreibung gestützt werden müssen, keine Rechtsgrundlage für solche zwingenden Beschreibungsänderungen bietet. Andere Beschwerdekammern des EPA (z. B. in den Fällen T1024/18 und T438/22) haben die Praxis des EPA zur zwingenden Anpassung der Beschreibung bestätigt und dabei die Bedeutung von Klarheit und Stütze durch die Beschreibung hervorgehoben. Wie die Praxis jedoch oft zeigt, birgt die Änderung der Patentbeschreibung das Risiko, dass die Auslegung von Ansprüchen vor nationalen Gerichten und in Einspruchsverfahren beeinflusst und beeinträchtigt wird. Denn die Patentbeschreibung ist mit die wichtigste Quelle für die Auslegung der Ansprüche. Zudem besteht das Risiko einer unzulässigen Erweiterung und es entstehen zusätzliche Kosten für die Anmelder. Bei umfangreichen Beschreibungen oder komplexen Anspruchsänderungen während des Prüfungsverfahrens kann die Anpassung der Beschreibung mit einem hohen Aufwand verbunden sein.

G1/25 geht auf einer Beschwerde zurück, die gegen das europäische Patent EP 2124521 eingelegt wurde. Dieses Patent betrifft ein Verfahren zum Züchten von Pflanzen in einem hydroponischen Medium. Der vorliegende Konflikt bezieht sich auf eine Änderung von Anspruch 1, durch die eine Beschränkung des organischen Bindemittels erfolgt, was zu einer Diskrepanz mit der Beschreibung führt, in der das Bindemittel breiter definiert ist. Der Einsprechende führt an, dass diese Diskrepanz – wonach optionale Merkmale in der Beschreibung nun in den erteilten Ansprüchen zwingend vorgeschrieben sind – gegen das Erfordernis gemäß Artikel 84 EPÜ verstößt.

In T697/22 erkennt die vorlegende Beschwerdekammer die Unstimmigkeit an, verweist jedoch auf widersprüchliche Rechtsprechung. Nach Prüfung von insgesamt 115 Entscheidungen der Beschwerdekammern stellt die vorlegende Kammer zwei unterschiedliche Ansätze in der Rechtsprechung fest: einen, der eine Anpassung der Beschreibung vorschreibt (z. B. T1452/21, T1024/18, T438/22) und eine, die sie mangels einer Rechtsgrundlage im EPÜ ablehnt (z. B. T1444/20, T56/21).

Um diese Frage zu klären, legt die Beschwerdekammer in G 1/25 drei Fragen an die GBK vor:

  1. Wenn die Ansprüche eines europäischen Patents während des Einspruchsverfahrens oder des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents führt, ist es dann erforderlich, die Beschreibung an die geänderten Ansprüche anzupassen, um die Unstimmigkeit zu beseitigen, damit die Anforderungen des EPÜ erfüllt sind?
     
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird, welche Anforderung(en) des EPÜ erfordert eine solche Anpassung?
     
  3. Würde sich die Antwort auf die Fragen 1 und 2 ändern, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung während des Prüfungsverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?

In einer ihrer jüngsten Entscheidungen (G1/24) hat die GBK des EPA entschieden, dass bei der Auslegung von Ansprüchen die Beschreibung herangezogen werden muss. Dies unterstreicht die Relevanz von G1/25 und der dort streitigen Beschreibungsänderungen. Das Ergebnis von G1/25, das für 2026 erwartet wird, wird für Patentanmelder und Vertreter von entscheidender Bedeutung sein. Die Entscheidung der GBK könnte die einzigartige Praxis des EPA festigen oder die Praxis des EPA stärker an globale Standards angleichen. Bleiben Sie dran, während wir auf eine Entscheidung warten, die die europäische Patentverfolgung und die Praxis der Anspruchsauslegung neu gestalten könnte.

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