Person barfuß auf einer digitalen Waage, umgeben von Pflanzen und Sonnenlicht, auf einem Holzfußboden stehend.
  • Svenja Schwandt & Dr. Peter Drabo

Funktionelle Auslegung von Patentansprüchen

BGH-Urteil „Waage“ – X ZR 72/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil X ZR 72/22 vom 9. Juli 2024 mit der funktionsorientierten Auslegung von Merkmalen in Patenansprüchen befasst. In der Sache ging es um das Patent für eine Waage mit einer Tragplatte und einer elektrischen Schaltvorrichtung. 

In dem betreffenden Patentanspruch werden verschiedene Funktionen der Waage und ihrer Einzelteile beschrieben. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Gegenstand des Schutzrechts nicht patentfähig sei, und hat auf Nichtigerklärung bestanden. Der BGH wies die Klage in der Berufung zurück und hob dabei die funktionsorientierte Auslegung hervor: Demnach sind Merkmale eines Patentanspruchs „in Einklang mit der Funktion auszulegen, die ihnen nach der Erfindung zukommt“. Davon ausgehend stellte der BGH wesentliche Unterschiede zum nächstliegenden Stand der Technik fest. Gleichzeitig verdeutlichten die Karlsruher Richter, dass eine rein grammatikalische Auslegung – wie in diesem Fall – zu einer isolierten Betrachtungsweise führen kann. Diese kann unter Umständen im Widerspruch zu der Funktion stehen, die das betreffende Merkmal erfüllt.

„Mit seiner Entscheidung verdeutlicht der BGH einen maßgeblichen Auslegungsgrundsatz, der auch am Gerichtstandort Düsseldorf gängige Praxis ist“, sagen Svenja Schwandt und Dr. Peter Drabo von Cohausz & Florack. „Für Patentinhaber kann es daher ratsam sein, bereits beim Verfassen der Patentschrift die Funktion einzelner Merkmale der Erfindung detailliert zu beschreiben. Dies kann, wie die jüngste BGH-Entscheidung in dieser Sache zeigt, nicht nur in Patentverletzungs-, sondern auch in Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung sein.“

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