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  • Dr. Natalie Kirchhofer

Europäisches Patentamt verneint Patentierbarkeit von konventionell gezüchteten Pflanzen und Tieren (G 3/19 „Paprika“)

Kehrtwende in der Rechtsprechung mit weitreichenden Konsequenzen

Düsseldorf, 15.05.2020 – Das Europäische Patentamt (EPA) hat am 14. Mai über die Patentfähigkeit von Pflanzen und Tieren, die ausschließlich durch biologische Prozesse hergestellt werden, entschieden: Die große Beschwerdekammer des EPA lehnt in ausdrücklicher Abkehr ihrer bisherigen Rechtsprechung die Patentfähigkeit nun ab. Die Entscheidung steht am Ende einer langen Auseinandersetzung unterschiedlicher Interessengruppen und bedeutet vor allem für Agrarunternehmen, die im Hinblick auf die europäische Gentechnikdiskussion auf konventionell gezüchtete Pflanzen gesetzt haben, einen Rückschlag für den Patentschutz ihrer Forschung und Entwicklung.

Zum Hintergrund: Das Europäische Patentübereinkommen sah in der seit 2000 gültigen Fassung schon immer in Artikel 53 (b) vor, dass Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren nicht dem Patentschutz zugänglich sind. In ihren Grundsatzentscheidungen G 2/07 „Brokkoli I“ und G 1/08 „Tomate I“ hatte die Große Beschwerdekammer des EPA im Jahr 2010 klargestellt, dass der Patentierungsausschluss für „im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ auch solche umfasst, die künstlich eingeführte genetische  Marker zur Selektion nutzen. Fünf Jahre später stellte die Große Beschwerdekammer in den Nachfolgeentscheidungen G 2/12 „Tomate II“ und G 2/13 „Brokkoli II“ jedoch klar, dass Pflanzen und Tiere als solche, selbst wenn sie aus einem vom Patentschutz ausgeschlossenen biologischen Verfahren stammen, auch weiterhin patentiert werden können.

Umweltschutzorganisationen protestierten gegen diese Entscheidung und auf EU-Ebene wurde politisch verhandelt. Dies führte im Jahr 2017 zu einer neuen Biopatentrichtlinie (Richtlinie 98/447 EG der Europäischen Union), die ausdrücklich den Patentierbarkeitsausschluss auch auf Pflanzen und Tiere ausdehnte, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren hergestellt worden sind. EU-Rechtsakte sind für das EPA, da keine EU-Institution, nicht bindend. Die Neuregelung in der EU-Biopatentrichtlinie stand jedoch in direktem Widerspruch zu den Entscheidungen G 2/12 „Tomate II“ und G 2/13 „Brokkoli II“ des EPA.

Exekutive und Legislative des EPA reagierten prompt, indem der Verwaltungsrat 2017 eine neue Regel 28(2) in die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen einführte, um dessen Auslegung an das neu geltende EU-Recht anzupassen. Das Patentübereinkommen selbst wurde aber nicht geändert.  In einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 5.12.2018 widersprach die Judikative, indem die EPA-Beschwerdekammer 3.3.04 Regel 28(2) EPÜ für außer Kraft erklärte, da diese offensichtlich Artikel 53 b) EPÜ und der höchstrichterlichen Rechtsprechung G 2/12 „Tomate II“ und G 2/13 „Brokkoli II“ widerspräche.

Diese Entscheidung wurde nun auf Antrag des Präsidenten des EPA von der Großen Beschwerdekammer überprüft und in der gestern ergangenen Entscheidung G 3/19 ("Paprika) gekippt. Die Große Beschwerdekammer erklärt darin, dass ihre bisherigen Entscheidungen G 2/12 und G 2/13 ("Broccoli II/Tomate II") aus 2015 nicht mehr anwendbar sind. Damit gleicht sie ihre Rechtsprechung an das geltende EU-Recht an.  Die Große Beschwerdekammer argumentiert, dass eine bestimmte Auslegung einer Rechtsvorschrift niemals als festgeschrieben angesehen werden kann, da sich die Bedeutung der Vorschrift im Laufe der Zeit ändern oder weiterentwickeln könne. Als Vertrauensschutz soll die Änderung der Rechtsprechung jedoch nicht für bereits bis zum 1. Juli 2017 erteilte Patente anwendbar sein und auch nicht für Europäische Patentanmeldungen im Prüfungsverfahren mit Ansprüchen, die vor diesem Tag eingereicht wurden.

„Die Entscheidung ist aus unserer Sicht sehr überraschend und auch etwas bedenklich, da es zumindest so scheint, als hätte der Verwaltungsrat durch eine einfache Regeländerung in der EPÜ-Ausführungsordnung eine „dynamische Gesetzesauslegung“ durch die Richter der Beschwerdekammern veranlasst“, so Dr. Natalie Kirchhofer, Patentanwältin und Partnerin bei Cohausz & Florack. „Für die mehr als 250 noch anhängigen Erteilungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, die von dieser Entscheidung betroffen sind, bleibt abzuwarten, wie die EPA-Organe aufgrund der nicht rückwirkenden Anwendbarkeit verfahren werden“, so Dr. Kirchhofer.

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