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  • Dr. Natalie Kirchhofer und Dr. Lauren Schweizer

EPA: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zur Doppelpatentierung

C&F bezweifelt nennenswerte Auswirkungen auf die Praxis

Düsseldorf, 29.06.2021 – Die Große Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) hat am 22. Juni entschieden, dass eine europäische Patentanmeldung aufgrund des Doppelpatentierungsverbots zurückgewiesen werden kann (G 4/19). Dies gilt auch, wenn das zuvor erteilte Patent die Prioritätsanmeldung der später geprüften Anmeldung ist.

Eine Doppelpatentierung liegt vor, wenn die Anmeldung denselben Gegenstand wie ein europäisches Patent desselben Anmelders und mit demselben Zeitrang beansprucht. Nach der Entscheidung der GBK kann die Anmeldung zurückgewiesen werden, unabhängig davon, ob sie (a) am selben Tag wie das bereits erteilte europäische Patent eingereicht wurde oder (b) eine Stamm- oder Teilanmeldung davon ist oder (c) dieselbe Priorität beansprucht wie das bereits erteilte europäische Patent.

In ihrer Entscheidung unterscheidet die GBK ausdrücklich zwischen der Doppelpatentierung (identischer Schutzbereich) und dem, was sie „doppelten Schutz“ nennt (überlappender Schutzbereich). „Dies spricht aus unserer Sicht dafür, dass das Verbot der Doppelpatentierung auf exakt identische Anspruchsbereiche beschränkt bleiben wird und nicht auf überlappende Anspruchsbereiche übertragbar ist“, sagt Dr. Natalie Kirchhofer, Patentanwältin und Partnerin von C&F. „Anmelder haben oft ein Interesse an Patenten mit sich überschneidenden Anspruchsbereichen, zum Beispiel aufgrund lizenzrechtlicher Überlegungen oder wenn sie zunächst schnell Schutz für besonders wichtige Teilbereiche der Erfindung erreichen möchten“, fügt Dr. Lauren Schweizer, Patentanwältin bei C&F, hinzu. Daher bleibe abzuwarten, ob die Entscheidung des EPA an der bisherigen Praxis zur Doppelpatentierung überhaupt etwas ändern wird.

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