Eine bilaterale Lizenz zwischen nur einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer stellt keine FRAND-Lösung dar, wenn der Lizenzgeber seine Patente bereits im Rahmen eines erfolgreichen gemeinsamen Lizenzierungsprogramms mit vielen anderen Lizenznehmern lizenziert hat.
In diesem Urteil, wie auch in zwei anderen veröffentlichten Urteilen der anderen drei Kammern des Landgerichts Düsseldorf, kam das Gericht zum gleichen Ergebnis mit einer leicht abweichenden Formulierung der Argumentation, die in ihren Variationen interessant zu lesen sein dürften. Die gemeinsame Schlussfolgerung lautet kurz gefasst, dass eine bilaterale Lizenz zwischen nur einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer keine FRAND-Lösung darstellt, wenn der Lizenzgeber seine Patente bereits im Rahmen eines erfolgreichen gemeinsamen Lizenzierungsprogramms mit vielen anderen Lizenznehmern lizenziert hat. Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Patentpool-Lizenz ist es aus Gründen der Nicht-Diskriminierung bedenklich, wenn die Klägerin gelegentlich - ohne erkennbaren sachlichen Grund - nur ihr eigenes Portfolio lizenziert.
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