Schokoladendessert mit Pistazien auf einem Teller vor einer Außenterrasse mit Blick auf Palmen, Wasserkanal und das Burj Al Arab in Dubai.
  • Tamara Moll

„Dubai-Schokolade“ muss aus Dubai stammen

Entscheidung des OLG Köln bereitet Schokoladen-Hype ein vorläufiges Ende

Schokoladenhersteller, die bis vor kurzem noch auf den Dubai-Hype aufgesprungen waren, werden bei ihren Werbemaßnahmen wohl künftig zurückhaltender sein. Ein Grund hierfür dürfte das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) sein, das in vier Parallelverfahren klargestellt hat, dass „Dubai‑Schokolade“ eine einfache geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG bleibt und sich (noch) nicht zu einer bloßen Gattungsbezeichnung gewandelt hat (Urteil vom 27.06.2025 – 6 U 52/25).

In mehreren vorangegangenen Verfahren hatte das Landgericht Köln gegenüber dem Discounter Aldi Süd bereits ähnlich geurteilt (u. a. LG Köln 20.12.2024, Az. 33 O 513/24 und 06.01.2025, Az. 33 O 525/24): Der Name „Dubai-Schokolade“ oder „Dubai Chocolate“ könne als geografische Herkunftsangabe aufgefasst werden. Nutzt ein Hersteller einen Ortsnamen, ohne eine Verbindung zu diesem Ort zu haben, könne es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und das Markenrecht handeln. Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor eine andere Auffassung vertreten: In einem Verfahren gegenüber dem Discounter Lidl kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Zusatz „Dubai“ mittlerweile ein sogenannter Gattungsbegriff sei (Az. 2-06 O 18/25). Das heiße, dass Verbraucher nicht unbedingt davon ausgingen, dass die Schokolade in Dubai hergestellt wurde oder dass einzelne Zutaten von dort stammten (vgl. auch C&F-Blog vom 30. Januar 2025).

Das OLG Köln hat die Entscheidung aus Frankfurt nun entkräftigt und in seinen jüngsten Urteilen sehr deutlich gemacht: Wird das betreffende Produkt weder in Dubai hergestellt noch dort wesentlich veredelt, führt die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zur Irreführung (nach § 127 Abs. 1 MarkenG). Verpackungselemente wie die Skyline von Dubai oder englische Claims verstärken laut Gericht diese Fehlvorstellung. Daran ändern auch Hinweise wie „Product of Türkiye“ nichts. Schon wenn 15 bis 20 Prozent der Verbraucher mit dem Begriff „Dubai-Schokolade“ eine konkrete geografische Herkunft verbinden, bleibe der Schutz der Herkunftsbezeichnung bestehen. Diese Schwelle sahen die Richter nicht als unterschritten an. Alle Urteile aus den betreffenden Verfahren gelten künftig für gleichartige Fälle als richtungsweisend und bindend, bis ein Hauptsacheverfahren anderes ergibt.

Für Schokoladenhersteller und -händler bedeutet das: Wollen sie weiterhin mit dem Label „Dubai“ werben, müssen sie das Produkt in Dubai fertigen lassen, die Ware mit einem klaren, gut sichtbaren Herkunftshinweis versehen und die Lieferkette dokumentieren. Ansonsten gilt es, rasch auf Bezeichnungen wie „Dubai Style“ oder gänzlich neue Marken auszuweichen und sämtliche visuelle Dubai‑Anspielungen zu entfernen. Ohne solche Maßnahmen drohen einstweilige Verfügungen, Rückruf‑ und Abmahnkosten sowie Ordnungsgelder. Es empfiehlt sich daher, eine sorgfältige Kosten‑Nutzen‑Analyse durchzuführen und die künftigen Gerichtsentscheidungen kontinuierlich im Blick zu behalten.  

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