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  • Dr. Reinhard Fischer

Die Tücken mit der Typo

Eine originelle Verpackung lebt auch von ihrer Schrift. Wer täglich mit unterschiedlichen Typo-Arten zu tun hat, sollte auch über deren korrekte Verwendung und rechtliche Hürden informiert sein.

Es gab Zeiten, da ritzte man noch mit einem Griffel aus Schilfrohr Zeichen und Bilder in weichen Lehm: Die sumerische Keilschrift aus dem späten 4. Jahrtausend v. Chr. gilt heute neben den ägyptischen Hieroglyphen als die älteste bekannte Schrift. Nutzungsrechte spielten damals sicher noch keine Rolle. Heute, in Zeiten von Wettbewerb und Kommerzialisierung, dagegen schon. Erst recht in der Verpackungsbranche. Hier ist Typografie, also gedruckte Schrift, nicht nur Kommunikations- und Gestaltungsmittel, sondern auch Imageträger und damit für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts durchaus relevant.

Wer Schrifttypen kommerziell nutzt, sollte sich also bewusst sein, dass an ihnen Schutzrechte bestehen können. Das bedeutet, dass der jeweilige Schutzrechtsinhaber die Nutzung der Schrifttypen ohne seine Zustimmung untersagen kann. Ebenso kann er die Bedingungen vorgeben, unter denen er die Nutzung erlaubt.

So hat das Landgericht Köln im Jahr 2000 den Schutz von Schriftfonts als ein durch ein Urheberrecht geschütztes Computerprogramm anerkannt (Urteil vom 12.1.2000 - 28 O 133/97). Geschützt sind in diesem Fall aber „eigenschöpferische Programmierleistungen der Schriftendesigner (…)“ und damit die den Schriftfonts zugrunde liegende Software, nicht hingegen die Form der digitalen Buchstaben. Ob die Programmierleistung für einen Urheberrechtsschutz hinreichend schöpferisch ist, wird man dabei aber nur von Fall zu Fall beurteilen können. Sehr hoch sind die Hürden für den Schutz von Computerprogrammen aber nicht.

Ob die Schriften selbst dem Urheberrecht im Sinne des Kunstschutzes unterliegen, also ob es sich bei der Gestaltung der Schriftart um eine ausreichende schöpferische Leistung handelt, ließ das LG Köln offen, hielt es jedoch für zweifelhaft.

Computerschriften bzw. gedruckte Schriften können aber auch als eingetragenes Design geschützt werden. Voraussetzung hierfür sind die im Designrecht gängigen Kriterien von Neuheit und Eigenart. Das bedeutet, dass vor dem Anmeldetag keine Schriftart existieren darf, die beim informierten Nutzer denselben Gesamteindruck erweckt. Anders als beim Urheberrechtsschutz für ein Computerprogramm wird durch den Designschutz auch die Form der Zeichen geschützt. Daher kann auch eine eigens programmierte Font-Software, mit der der geschützte Schrifttyp dargestellt wird, eine Verletzung des Designrechts darstellen.

Die Lizenzvereinbarungen zur Nutzung von Font-Software werden meist mit EULA (End User License Agreement) abgekürzt. Wer die Font-Software verwenden will, muss sich mit den EULA-Bedingungen einverstanden erklären. Standards für die Formulierung dieser Bedingungen existieren jedoch nicht und der Teufel steckt oft im Detail: So kann es vorkommen, dass das Nutzungsrecht die Verwendung von Schriften auf Produktverpackungen nicht abdeckt. Auch beispielsweise die Erlaubnis zum Einbetten von Schriften in PDFs oder auf Websites ist nicht selbstverständlich. Typografie-Anbieter haben vielmehr unzählige Optionen für die Lizenzgestaltung und können einzelne Nutzungsszenarien durchaus ausschließen.

Unternehmen, Agenturen und andere Kreative, die Schriften kommerziell nutzen, tun daher gut daran, zuvor die EULA-Bedingungen sorgfältig zu prüfen. Auch die eigenen Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, die täglich mit Schriften zu tun haben, sollten darüber aufgeklärt werden, wie wichtig eine korrekte Schriftlizenzierung ist. So lassen sich Rechtsverletzungen und somit auch Schadensersatzforderungen seitens der Anbieter vermeiden.

Wem das Prüfen von Lizenzvereinbarungen hingegen zu viel Aufwand bedeutet? Nun, dem bleibt als Alternative vielleicht noch der Schilfrohr-Griffel …

Erschienen in  Ausgabe 5/2022 der Zeitschrift creativ verpacken.

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