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  • Dr. Reinhard Fischer

Dauerhafter Markenschutz durch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

Der Stein des Anstoßes

Ein technisch-funktionales Produktdesign lässt sich nicht schützen. Zusätzliche ästhetische Merkmale machen daher Sinn: Hierdurch ist sogar dauerhafter Markenschutz möglich. Ein anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung: der Legostein.

Wer technisch innovative Produkte oder Verpackungen entwickelt, sollte sich auch Gedanken darüber machen, wie diese langfristig gegen Nachahmung geschützt werden können. Ein Fall aus der Rechtsprechung zeigt, wohin es führen kann, wenn bestimmte Überlegungen zu spät getroffen werden: So hatte der Hersteller von Lego einst versucht, den klassischen roten Legostein mit seinen acht zylindrischen Noppen nach Ablauf des Patentschutzes als dreidimensionale Marke schützen zu lassen. Dies hatten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2010 abgelehnt, da die wesentlichen Erkennungsmerkmale des Legosteins ihrer Ansicht nach nur eine technische Funktion – nämlich die des Zusammenbauens – erfüllen. Dass es auch alternative technische Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte – zum Beispiel eckige statt runde Noppen – änderte an der Auffassung der Richter nichts.

Damit war der Markenschutz für den Legostein abgelehnt worden. Auf diese Weise sollte ein zeitlich unbeschränktes Monopol für seine technische Lösung verhindert werden: Denn der Markenschutz gilt auf Dauer, während zum Beispiel ein Patent nach 20 Jahren abläuft.

Je markanter die ästhetischen Merkmale, desto besser der Schutz

In einem Fall wie diesem bleibt noch die Möglichkeit, über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert ist, Schutz vor Nachahmung zu bekommen. Hier gelten grundsätzlich etwas andere Regeln: Selbst wenn die wesentlichen Erkennungsmerkmale eine rein technische Funktion haben, kann das Produkt durch das UWG vor Nachahmung geschützt sein. Die Voraussetzungen: Dem Wettbewerb stehen noch andere Lö-sungen zur Verfügung, die technisch gleichwertig sind. Außerdem muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass Herkunftstäuschung, Rufschädigung oder andere Umstände vorlagen, durch die eine Nachahmung als unlauter gilt.

Für die äußere Form des Legosteins hat die Rechtsprechung jedoch trotzdem eine identische Nachahmung erlaubt – unter der Bedingung, dass der Nachahmer deutlich darüber informiert, dass es sich bei seinem Produkt nicht um das Original handelt, zum Beispiel durch einen Hinweis in Form eines Aufklebers auf der Verpackung. Damit läge also erst gar keine unlautere Wettbewerbshandlung vor.

Gewerbliche Schutzrechte als wichtige Instrumente

Der Lego-Hersteller hätte heute demnach wesentlich bessere Karten, wenn er den Legostein damals bei der Markteinführung auch mit markanten nicht-technischen Merkmalen ausgestattet hätte. Dann wäre für das Design sehr wahrscheinlich auch der – zeitlich unbegrenzte – Markenschutz gewährt worden, und Lego hätte dem Wettbewerb zumindest die Nachahmung dieser Merkmale untersagen können. Rein technische Kopien wären also äußerlich immer noch vom echten Legostein zu unterscheiden.

Innovativen Unternehmen zeigt dieser Fall: Gewerbliche Schutzrechte sind wichtige Instrumente, um gegen Nachahmer auf dem Markt vorzugehen. Gerade für Produkte, die ihr Image durch ein technisches Monopol aufgebaut haben, gilt: Um einen umfassenden und langfristigen Schutz für das Produktdesign zu bekommen, sollten Entwickler den Produkten bei der Markteinführung möglichst auch wesentliche nicht-technische (z. B. ästhetische) Merkmale geben. Hierdurch kann die Form des Originals als Marke geschützt werden.
 

Erschienen in Ausgabe 6/2015 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: galichstudio - Fotolia.com