Luftaufnahme einer Halde im Ruhrgebiet mit einer großen Ring-Skulptur auf einer Plattform, umgeben von Grünflächen und Straßen bei Sonnenuntergang.
  • Tamara Moll

BGH stärkt urheberrechtlichen Schutz

Urteil I ZR 67/23: Mithilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit

Wie weit greift der urheberrechtliche Schutz in unserer digitalen und visuell geprägten Gesellschaft? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 befasst (I ZR 67/23). In der Sache ging es um die Anwendung der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) in einem besonderen Kontext: Eine Verwertungsgesellschaft für visuelle Werke hatte gegen einen Buchverlag geklagt, der Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Hierin wurden Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden gezeigt, die mithilfe einer Drohne gemacht wurden. Die Urheber dieser Kunstinstallationen hatten Wahrnehmungsverträge mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen. Diese war der Ansicht, dass die gezeigten Installationen die Rechte der Urheber verletzen, da die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Bei der Panoramafreiheit handelt es sich gemeinhin um eine Einschränkung des Urheberrechts, die dann gilt, wenn sich ein Werk dauerhaft an öffentlichen Orten wie Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. In solchen Fällen ist eine Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber zulässig.

Eingrenzung der Panoramafreiheit

Der BGH, der als Revisionsgericht angerufen wurde, entschied zugunsten der Klägerin: Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mit Drohnen erstellt wurden, fallen demnach nicht unter die Panoramafreiheit. Die Richter präzisierten, dass § 59 UrhG ausschließlich für Ansichten „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ gelte und nicht für Luftaufnahmen, die mit speziellen technischen Hilfsmitteln wie Drohnen erstellt werden. Das bedeutet, dass Verlage, Fotografen und Medienschaffende eine Genehmigung bei den Urhebern einholen müssen, wenn sie Drohnenaufnahmen von deren Werken erstellen. 

Technologiebedingte Neuauslegung des Urheberrechts

Mit ihrer Entscheidung haben die Karlsruher Richter die Frage, in welchem Umfang die Panoramafreiheit greift, neu aufgerollt und beantwortet: Technologische Neuerungen wie Drohnen rechtfertigen demnach keine pauschale Ausweitung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen des Urheberrechts. 

Bewertung des Urteils

Die Entscheidung des BGH schafft Rechtsklarheit in einem bislang rechtlich wenig erfassten Bereich und hat hohe Relevanz für die Praxis: Sie verhindert, dass die Panoramafreiheit ungerechtfertigt ausgeweitet wird auf Luftaufnahmen, die ohne Einwilligung der Urheber womöglich kommerziell genutzt werden könnten. Das Urteil kann als ein Schritt zur Anpassung des Urheberrechts an moderne Technologien und Medienpraktiken betrachtet werden. Es bietet Urhebern zusätzlichen Schutz im digitalen Zeitalter. 

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