Entscheidungsstichwort:
Halbleitervorrichtung
Normenketten:
PatG § 33, § 139 Abs. 1, 2, § 140a Abs. 1, 2, § 140b Abs. 1, 3
ZPO § 308 Abs. 2, § 321, § 524
Amtliche Leitsätze:
- Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen, insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Stellt ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz und liegt beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, können zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll.
- Fehlt es im erstinstanzlichen Urteil an einer Entscheidung über die Kosten der Streithilfe und ist innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO kein Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt worden, kann – wenn das Urteil mit der Berufung angefochten wird – in zweiter Instanz von Amts wegen über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz entschieden werden. Der Zulässigkeit einer Anschlussberufung, mit der (ausschließlich) eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz begehrt wird, steht dies allerdings nicht entgegen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2024 – 2 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33144 –
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