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  • Rebekka Schiffer, LL.M. & Svenja Schwandt

Bereit für die virtuelle Welt?

Für die meisten von uns ist das Metaversum immer noch ein Rätsel und seine Akzeptanz und Popularität unbekannt. Für Markeninhaber empfiehlt es sich, so früh wie möglich zu handeln, um am Puls der Zeit zu sein.

Das Metaversum ist ein Konstrukt der virtuellen Realität, bei dem sich die Realität und die virtuelle Online-3D-Umgebung überschneiden. Ziel ist, dass jeder dem Metaversum beitreten kann, um zu arbeiten, einzukaufen, Kontakte zu knüpfen, Spiele zu spielen - das Ausmaß und die Anwendungsmöglichkeiten sind nahezu unbegrenzt.

Aber was bedeutet das für Markeninhaber?

In den letzten Wochen melden Unternehmen weltweit Marken nicht für echte, sondern für virtuelle Produkte und Einzelhandelsdienstleistungen mit virtuellen Produkten an. Das sind verstärkt Unternehmen für Konsumgüter wie Bekleidung, Elektronik, Parfums, Lebensmittel. Diese Markenanmeldungen deuten darauf hin, dass sich Unternehmen darauf vorbereiten, in das Metaversum einzutreten und ein Virtual-Reality-Einkaufserlebnis anzubieten. In jedem Fall dienen diese Markenanmeldungen auch einer defensiven Strategie, um einer möglichen Markenverletzung durch Dritte im Metaversum entgegentreten zu können.

Das Metaversum schafft virtuelle Umgebungen, die die reale Welt imitieren, in denen die Teilnehmer mit Markenprodukten umgehen, sie tragen und anfassen können. Würde die Verwendung einer Marke in diesem Umfeld die Rechte des Markeninhabers für diese gleichwertigen Produkte in der realen Welt verletzen? Das heißt, muss der Markeninhaber eine Marke für herunterladbare virtuelle Produkte gesondert anmelden, wenn er in der Realität bereits Inhaber dieser Produkte ist?

Diese Frage wurde noch nicht gerichtlich geprüft, aber praktisch gesehen ist davon auszugehen, dass ein ähnliches Verfahren und eine ähnliche Logik wie bei Online-Verletzungen zur Anwendung kommen werden.

Hier ein Metaversum-Szenario zur Überlegung:

Jemand erstellt ein Metaversum-Dating-Erlebnis, und die Nutzer können Kleidungsstücke als Non-Fungible Token (NFT) kaufen, um sie bei ihrem virtuellen Date zu tragen. Das Date findet in einem virtuellen Café statt, es können dort auch Zeitschriften gelesen werden. Bei einigen der zum Kauf angebotenen NFTs handelt es sich um luxuriöse Markenkleidung, das Café gehört einer bekannten Kette, die Zeitungen sind international (alles eingetragene Marken Dritter). Verletzen die Bewerbung und der Verkauf dieser NFTs die Markenrechte, die auf den Kleidungsstücken, dem Café und den Zeitungen erscheinen? Wenn wir dies mit dem Online-Einzelhandel vergleichen, lautet die Antwort wahrscheinlich ja. Andererseits wird Software oder herunterladbare Software (zu der wohl auch herunterladbare virtuelle Produkte gehören) im Allgemeinen nicht als Produkt mit einer ähnlichen Beschreibung wie beispielsweise Kleidung angesehen.

„Dies legt nahe, dass es für Markeninhaber weitaus sicherer und umsichtiger ist, eine Erweiterung ihrer Markenanmeldungen auf virtuelle Produkte in Betracht zu ziehen und das bestehende Markenportfolio auf einen bereits bestehenden Schutz hin zu prüfen“, raten Rebekka Schiffer, Rechtsanwältin und Partnerin bei COHAUSZ & FLORACK, und Svenja Schwandt, Patentanwältin bei COHAUSZ & FLORACK. Die Kanzlei ist auf Markenrecht spezialisiert und unterstützt Markeninhaber, ihre Rechte zu sichern und den Schritt ins Metaversum zu wagen.

Bei Fragen melden Sie sich gern.

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