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  • Björn Brouwers

Piraten in Sicht!

Von einem guten Produkt möchten leider oft auch andere profitieren. Gerade bei Kosmetikprodukten ist die Zahl der Nachahmer groß. Wie können sich Unternehmen wirksam gegen Marken- und Produktpiraterie schützen?

Vom Lippenstift bis hin zur Mascara, vom After Shave Balsam bis zu sogenannten Anti-Aging-Helfern: Produkte, die der Körper- und Schönheitspflege dienen, sind beliebt. Leider auch bei Nachahmern. Der Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse (VKE) meldet auf seiner Website, dass der deutsche Zoll im Jahr 2016 mehr als 640.000 markenrechtsverletzende Parfums und Kosmetikprodukte im Wert von fast 42 Millionen Euro beschlagnahmt hat.  Damit waren Kosmetika die nach Bekleidung zweithäufigste Kategorie beschlagnahmter Waren. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) kommen in einer Studie zu dem Ergebnis, dass 6,8 Prozent der Importe aus Drittländern in die EU auf Fälschungen entfallen. Neben großen, meist schlagkräftigeren Konzernen dürften auch viele innovative kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein.

Bei diesem leidigen Thema ist rechtlich zu unterscheiden: Handelt es sich im Einzelfall um die Nachahmung eines physischen Produkts, zum Beispiel um einen originellen Parfumflakon und dessen Verpackung? Oder um die Nachahmung eines durch eine Marke geschützten immateriellen Guts wie etwa einen bestimmten Schriftzug auf dem Produkt in dessen spezifischer Schreibweise? Im ersten Fall hat man es mit Produkt-, im zweiten Fall mit Markenpiraterie zu tun. Ein Straftatbestand liegt per Gesetz jedoch nur dann vor, wenn es sich um eine vorsätzliche widerrechtliche Zeichennutzung im geschäftlichen Verkehr handelt. Ob also jemand zum Privatvergnügen einen Markennamen zum Beispiel auf sein T-Shirt drucken lässt, ist rechtlich irrelevant.

Wie können die Originalhersteller das Risiko für Markenpiraterie eindämmen? Hierzu ist es zunächst erforderlich, dass eine Schutzrechtsanmeldung vorliegt. Bestenfalls sollte dabei sowohl das Produkt (z. B. durch ein eingetragenes Design und/oder erteiltes Patent) als auch dessen Markenzeichen abgesichert sein. Da Plagiate häufig im Ausland produziert und anschließend eingeführt werden, ist eine Beschlagname durch den Zoll in vielen Fällen sinnvoll und effektiv. An den Außengrenzen der EU oder Deutschlands können so Waren sichergestellt werden, die die Schutzrechte anderer verletzen. Um dieses Verfahren nutzen zu können, sollten Unternehmen bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls in München vorab einen „Grenzbeschlagnahmeantrag“ stellen. Ein weiteres Mittel gegen Piraterie: Man fügt dem betreffenden Produkt bestimmte Merkmale hinzu, die es eindeutig als Original erkennbar machen und schwer zu kopieren sind, zum Beispiel Hologramme, Gravuren oder spezielle Etiketten. Hierdurch haben es potenzielle Nachahmer umso schwerer.

Erschienen in Ausgabe 3/2020 der Zeitschrift creativ verpacken.

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