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  • Andreas Thielmann, Dr. Reinhard Fischer

Brexit – und dann? Über die Folgen für Ihre Schutzrechte

Der Brexit hat Konsequenzen – auch für innovative Unternehmen: EU-weite Schutzrechte gelten dann nicht mehr in Großbritannien. Wahrscheinlich wird es eine Möglichkeit geben, diese in nationale UK-Schutzrechte umzuwandeln. Wer sichergehen will, kann vorsorglich nationale UK-Marken und –Geschmacksmuster anmelden.

Unternehmen, die in mehr als einem EU-Land wirtschaftlich tätig sind, haben durch das Schutzrechtssystem der EU viele Vorteile im Vergleich zum nationalen System. So gewähren sogenannte Gemeinschaftsschutzrechte mit einer einzigen Anmeldung Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Nationale Schutzrechte hingegen sind auf den Markt eines einzigen Landes beschränkt. Was aber passiert, wenn Großbritannien die EU verlässt? Hierfür haben sich die Briten in ihrem Referendum am 23. Juni 2016 mit knapper Mehrheit entschieden. Nach dem Austrittsgesuch können sich die Verhandlungen zwei Jahre oder länger hinziehen. Innovative Unternehmen sollten sich aber schon jetzt fragen, welche Folgen der Brexit für ihre Schutzrechte haben könnte.

Europäisches Einheitspatent?

Was den territorialen Schutzumfang von Patenten betrifft, wird sich auf EU-Ebene zunächst nichts ändern. Bislang existiert ohnehin kein unionsweit geltendes Patent, sondern nur ein einheitliches Anmelde- und Erteilungsverfahren. Wenn Sie ein europäisches Patent anmelden, müssen Sie daher nach Erteilung wählen, in welchen Staaten es gelten soll. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), dem Großbritannien auch nach dem Brexit weiter angehören wird. Zwar sollte 2017 ein europäisches Einheitspatent in Kraft treten – mit dem Brexit ist es allerdings unwahrscheinlich, dass dieses Vorhaben so bald umgesetzt wird.

Als Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern hingegen müssen Sie sich umstellen: Scheidet Großbritannien aus der EU aus, gelten diese Rechte nicht mehr für Großbritannien. Im Zuge der Austrittsverhandlungen ist allerdings mit einer Lösung zu rechnen, nach der diese Gemeinschaftsschutzrechte für das Gebiet von Großbritannien in nationale UK-Schutzrechte übergeleitet werden können. Käme eine solche Lösung – wider Erwarten – nicht, wäre der Schutz in Großbritannien in Gefahr. Das Recht an Ihrer Marke in UK würde dann etwa derjenige bekommen, der zuerst Markenschutz dort anmeldet. Wer sichergehen will, könnte daher schon jetzt parallel zu seinen Unionsmarken auch nationale Marken in Großbritannien anmelden.

Lizenzverträge überprüfen

Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die schon seit längerer Zeit veröffentlicht sind, macht eine „Neu“-Anmeldung in Großbritannien jedoch keinen Sinn, da das betreffende Design vor dem Zeitpunkt der Anmeldung grundsätzlich nicht veröffentlicht worden sein darf. Die Überlegung lohnt sich also höchstens für Designs, die noch nicht länger als ein Jahr veröffentlicht sind oder bis zum Vollzug des Brexits erst noch angemeldet werden sollen.

Überprüfen sollten Sie schon jetzt bestehende Lizenzverträge über Gemeinschaftsschutzrechte: Wird im Vertrag ein Nutzungsrecht für das Gebiet der EU eingeräumt, ist nun unklar, ob die Nutzung nach dem Brexit lediglich für die „verkleinerte“ EU (ohne UK) zulässig ist. Diese Frage kann nur im Einzelfall geklärt werden. Maßgeblich wird es nämlich darauf ankommen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss einen Brexit in Betracht gezogen hätten. Bleibt dies zweifelhaft, spricht wohl mehr für eine Beschränkung des Vertragsgebiets. Bei neu abzuschließenden Lizenzverträgen sollten Sie diesen Fall konkret regeln.
 

Mögliche Schutzrechtsstrategien, um sich für den Brexit bestmöglich aufzustellen:

  • Unionsmarken: Übergangsweise könnte die Anmeldung von UK-Schutzrechten sinnvoll sein.
  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Die Anmeldung von UK-Schutzrechten lohnt sich womöglich ebenfalls – jedoch nur für neue, noch nicht veröffentlichte Designs.
  • Lizenzverträge: Ihr Geltungsbereich ist sorgfältig zu prüfen und bei neuen Verträgen genau zu definieren.

 

Erschienen in der Ausgabe 6/2016 der Zeitschrift creativ verpacken.

Bild: Michele Paccione - Fotolia.com